Aus dem Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens ... in .... Da die zu
ihrem Haus führende Erschließungsstraße ab der Einmündung des ...wegs
in die Straße ... für die üblichen Müll-Lastkraftwagen nicht befahrbar
ist, wurden die ihr zur Verfügung gestellten Entsorgungsgefäße und
die sonstigen Abfälle bisher mit einem Kastenwagen abgeholt. Im
Bereich der Einmündung des ...wegs in die Straße ... wurde dann
der jeweilige Abfall von dem Müllwagen aufgenommen und sodann das
Entsorgungsgefäß mit dem Kastenwagen wieder zum Grundstück der Klägerin
zurückgebracht. Seit Anfang 1995 war der Beklagte nicht mehr bereit,
diese Art der Abholung von Abfällen am angeschlossenen Grundstück
unter den bisherigen Bedingungen fortzuführen und unterbreitete
der Klägerin zwei "Lösungsmöglichkeiten": Die Beibehaltung der Abholung
der Müllgefäße am Anwesen der Klägerin bei Zahlung von Sondergebühren
für den Transport des Abfallgefäßes bis zu der für Müllwagen nächst
erreichbaren Straße oder ein Bereitstellen des anfallenden Abfalles
in Säcken an der nächsten erreichbaren Straße durch die Klägerin.
Nachdem sich eine Einigung nicht ergab, gab der Beklagte mit Bescheid
vom 28. November 1995 der Klägerin auf, die auf ihrem Grundstück
anfallenden Abfälle entweder an einem ca. 818 m bergauf oder an
eine ca. 215 m bergab gelegene Stelle zu bringen, ließ es aber gleichzeitig
zu, daß die Abfälle statt in den zugeteilten Radmüllgefäßen in den
amtlichen Müllsäcken gesammelt und bereitgestellt werden. Zur Begründung
hieß es im wesentlichen, die durch das bisherige Verfahren entstehenden,
nicht unerheblichen Zusatzkosten seien bislang aus dem allgemeinen
Gebührenaufkommen getragen worden. Dieser Zustand könne über den
31. Dezember 1995 hinaus nicht mehr beibehalten werden.
Der von der Klägerin dagegen eingelegte Widerspruch wurde durch
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung ... vom 4. Juni 1996 zurückgewiesen.
Zur Begründung hieß es im wesentlichen, die angegriffene Verfügung
finde ihre Rechtsgrundlage in den Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung
des Beklagten. Die entsprechenden Satzungsregelungen seien rechtlich
nicht zu beanstanden.
Mit ihrer am 4. Juli 1996 erhobenen Klage hat die Klägerin im wesentlichen
ausgeführt, ihr sei es schlichtweg nicht möglich, anfallenden Abfall
bei den gegebenen konkreten topographischen Gegebenheiten zum Standplatz
zu bringen. Der Beklagte verfüge dagegen unstreitig über Fahrzeuge,
die geeignet seien, die Zufahrtsstraße zu befahren. Es gebe auch
kein sachliches Hindernis, das Einsammeln und Transportieren so
zu gestalten, wie dies in der Vergangenheit gehandhabt worden sei.
Ein Transport von Müllgefäßen über die hier in Rede stehenden Distanzen
könne nicht mehr unter den Begriff der "Überlassung" subsumiert
werden. Das Wort "Überlassen" bedinge und beinhalte nicht eine Bringschuld,
es bedeute lediglich, daß dem Beseitigungspflichtigen die Möglichkeit
gegeben sein müsse, in zumutbarer Weise Besitz von den zu überlassenden
Abfällen zu ergreifen. Die Zumutbarkeit könne sich nicht daran orientieren,
ob der Beseitigungspflichtige sich entschließe, lediglich noch Fahrzeuge
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t einzusetzen.
Zumutbar sei es für den Beklagten vielmehr, die ihm zur Verfügung
stehenden Fahrzeuge mit geringerem zulässigen Gesamtgewicht, insbesondere
die bislang zum Einsatz gebrachten Kastenwagen zu nutzen.
Die Klägerin hat beantragt.
den Bescheid des Beklagten vom 28. November 1995 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 5. Juni 1996
aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die zur Verfügung
gestellten Entsorgungsgefäße an der Straße unmittelbar vor ihrem
Hausanwesen abzuholen und nach Entleerung zurückzubringen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat im wesentlichen vorgetragen, daß die von der Klägerin angestrebte
Regelung bezüglich der Überlassungpflicht zu einem großen Kostenaufwand
führe, der im Falle der Stattgabe des Klagebegehrens von der Allgemeinheit
zu finanzieren wäre.
Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage durch Urteil aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 1997 nach Durchführung einer
Ortsbesichtigung abgewiesen. In den Gründen dieser Entscheidung
heißt es im wesentlichen, Rechtsgrundlage für den angegriffenen
Bescheid sei § 9 der Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten; bei
dem Anwesen der Klägerin handele es sich um ein Haus, das mit dem
Müllwagen nicht erreichbar sei. Ein Müllwagen sei ein Müllsammelfahrzeug,
das bei der Abfuhr von Haus-, Geschäfts- und Sperrmüll eingesetzt
werde und besondere Einrichtungen für die Beladung und Vernichtung
habe. Die durch den Bescheid ausgestaltete Überlassungspflicht treffe
die Klägerin auch nicht unverhältnismäßig. Die Standplatzfestlegung
trage der Lage des Grundstücks Rechnung, das vom Müllwagen nicht
erreicht werde. Hierin und in der Vermeidung des nicht unerheblichen
finanziellen Aufwands, den der bislang praktizierte Transport mit
dem Kastenwagen erfordere, lägen sachbezogene Gründe für die getroffene
Regelung. Die hier auferlegte Mitwirkungspflicht stelle sich auch
nicht als Entsorgungsvorgang dar. Die Entfernung von dem Anwesen
der Klägerin zu dem festgelegten Standplatz könne üblicherweise
von einem Durchschnittsmenschen ohne Probleme zu Fuß zurückgelegt
werden. Darüber hinaus habe der Beklagte angeboten, Säcke anstelle
der sonst üblichen Entsorgungsgefäße zur Verfügung zu stellen. Da
die Klägerin nicht gezwungen sei, jeweils das zugelassene Höchstgewicht
für Müllsäcke (20 kg) zu transportieren, und bestimmen könne, wann
sie den Abfall abliefere, und sich zudem einfacher Hilfsmittel,
wie z.B. einer Sackkarre, bedienen könne, könne nicht von einer
Unzumutbarkeit ausgegangen werden.
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr
Begehren weiter. Sie trägt, ausgehend von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, im wesentlichen vor, die Einführung von
Bringpflichten bezieh sich grundsätzlich nur auf bestimmte, zu verwertende
Abfälle; im übrigen seien die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit
und der Zumutbarkeit zu beachten. Für die Einführung eines Bringsystems
müßten abfallwirtschaftlich plausible Gründe bestehen. Eine undifferenzierte,
umfassende Bringpflicht für alle Abfälle sei in aller Regel unzulässig.
Der Transport von Müllsäcken durch den Überlassungpflichtigen über
eine Strecke von mehreren hundert Metern setze zwingend die Benutzung
eines Kraftfahrzeugs voraus. Dies sei nicht mehr zumutbar und stelle
nicht die Konkretisierung einer "Überlassungspflicht" dar, sondern
bereits einen Transport. Wenn die Lage eines Grundstücks derart
sei, daß ohne Nutzung eines Kraftfahrzeugs ein Transport nicht mehr
möglich sei, sei die Phase des Beförderns erreicht. Sei es in der
Vergangenheit möglich gewesen, mit einem Klein-LKW mit Ladefläche
den anfallenden Müll aufzunehmen und abzutransportieren, gelte dies
heute in gleichem Maße.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.
Juli 1997 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier den Bescheid
des Beklagten vom 28. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
der Bezirksregierung vom 5. Juni 1996 aufzuheben und den Beklagten
zu verpflichten, die zur Verfügung gestellten Entsorgungsgefäße
an der Straße unmittelbar vor ihrem Hausanwesen abzuholen und nach
Entleerung zurückzubringen.
Der Beklagte beantragt;
die Berufung zurückzuweisen.
Es macht im wesentlichen geltend, die tatbestandlichen Voraussetzungen
nach § 9 der Abfallwirtschaftssatzung seien erfüllt. Dem könne die
Klägerin nicht entgegenhalten, daß ihr Anwesen wie bisher von einem
kleinen Kastenfahrzeug angefahren werden könne. Die Abfallwirtschaftssatzung
setze nämlich die Erreichbarkeit mit einem Müllwagen, nicht die
Erreichbarkeit mit irgendeinem Fahrzeug voraus. Die Abfallwirtschaftssatzung
verstoße auch nicht gegen das Bundesabfallrecht. Hinsichtlich der
Entfernung sei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die
Strecke zumutbar, die üblicherweise zu Fuß zurückgelegt werde. Im
Falle der Klägerin sei der nächstgelegene Sammelplatz 215 m von
ihrem Anwesen entfernt gelegen. Es verlange auch niemand, daß sie
nur volle Säcke zum Sammelplatz bringe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen,
daß die Klägerin täglich ein oder mehrere Male zu Fuß oder mit einem
Fahrzeug von ihrem Anwesen kommend am Sammelplatz vorbeigehe oder
vorbeifahre. Die Klägerin könne ihr Grundstück nicht erreichen,
ohne einen der beiden Sammelplätze zu kontaktieren. Es sei also
keineswegs so, daß sie allein zum Zwecke der Abfallbeseitigung in
bestimmten Abständen eine Strecke von ca. 800 m mit einer Steigung
von 20 % und einem Abfallsack bis zu 20 kg zurücklegen müsse. Die
Klägerin mute sich seit Jahren zu, alles das, was sie zum Leben
benötige, über eine sehr viel größere Strecke zu ihrem Anwesen in
exponierter Lage zu schaffen. Bei dieser Situation mute es seltsam
an, wenn es nach Auffassung der Klägerin unzumutbar sein solle,
den "verbleibenen Rest" 215 m zurückzubefördern.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins.
Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift vom
9. Juni 1998 Bezug genommen.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich
aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten
sowie aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten sowie der
Bauakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung
Aus den Entscheidungsgründen
Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1.Der Bescheid des Beklagten vom 28. November 1995 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung ... vom 5. Juni
1996 ist rechtmäßig, soweit damit der Klägerin aufgegeben wird,
Abfälle zur Beseitigung sowie Papier, Pappe, Kartonagen (vgl. §
10 1. und 2. Spiegelstrich der Abfallsatzung vom 18. Dezember 1996
- AS-) an einem Sammelpunkt bereitzustellen. Die Klägerin macht
der Sache nach einen in die Zukunft gerichteten Leistungsanspruch
geltend, für den die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
maßgeblich ist. Der Senat geht daher bei seiner Entscheidung von
der Abfallsatzung vom 18. Dezember 1996 aus; im übrigen würde aber
auch die Anwendung der im Januar 1998 außer Kraft getretenen Abfallwirtschaftssatzung
vom 2. Dezember 1992 nicht zu anderen Ergebnissen führen.
Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1-3 AS sind die zugelassenen Abfallbehältnisse
von den Überlassungpflichtigen am Abfuhrtag rechtzeitig so bereitzustellen,
daß der Abfuhrwagen an die Aufstellplätze heranfahren kann und das
Laden sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust
möglich ist. Der Überlassungpflichtige muß hierzu erforderlichenfalls
die Abfallbehältnisse zu einem geeigneten Abfallort bringen ; dies
gilt insbesondere dann, wenn nach der Verkehrsbeschilderung für
Müllwagen das Befahren nicht zulässig ist. Danach treffen den Überlassungspflichtigen
besondere Pflichten hinsichtlich der Bereitstellung der Abfallbehältnisse:
Er muß sein Abfallbehältnis transportieren, notfalls bis zu einer
für Müllwagen befahrbaren Straße. Insoweit muß er gemäß § 13 Abs.
4 Satz 5 AS Weisungen der Beauftragten des Beklagten nachkommen.
Nach dieser eindeutigen Satzungsregelung gilt somit die grundsätzliche
Bestimmung des § 13 ABs . 4 a AS, wonach Abfallbehältnisse grundsätzlich
an (in unmittelbarer Nähe) der Straßenfluchtlinie abgeholt werden,
nicht uneingeschränkt, sondern nur dann, wenn die jeweilige Straße
für Müllwagen befahrbar ist. Nach den Satzungsbestimmungen kommt
es daher vorliegend entscheidungserheblich darauf an, ob für den
als ...weg bezeichneten Teil der Straße ... nach der Verkehrsbeschilderung
für Müllwagen das Befahren nicht zulässig ist. Diese Voraussetzung
ist vorliegend erfüllt, da, wovon sich der Senat bei der Ortsbesichtigung
überzeugen konnte, diese Straße durch Zeichen 262 StVO (§ 41 Abs.
2 Nr. 6 StVO) für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als
2,5 t gesperrt ist und ferner die von dem Beklagten vorgehaltenen
Müllfahrzeuge unstreitig ein deutlich größeres Gewicht haben (20
t). Den Überlegungen der Klägerin, daß es sich auch bei den bislang
eingesetzten kleineren Kastenfahrzeugen (z.B. Mercedes Benz 2080)
um ein Müllfahrzeug handele, kann sich der Senat nicht anschließen.
Was unter einem "Müllwagen" im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 3 AS
zu verstehen ist, muß mangels einer Begriffsbestimmung in der Abfallsatzung
nach dem Wortlaut der Vorschrift, ihrem systematischen Zusammenhang
und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung ausgelegt
werden. Unter einem Müllwagen wird schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch
der seit langem übliche speziell zum Transport von Müll eingesetzte,
mit einer mechanischen Vorrichtung zum Entleeren der Mülltonnen
versehene Lastkraftwagen verstanden (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch).
Daß auch der Satzungsgeber von einem derartigen Begriffsinhalt ausging,
folgt aus der Bestimmung des § 13 Abs. 10 Satz 2 AS, wonach feste
Abfallbehältnisse, die so gefüllt sind, daß sie durch die automatische
Schüttvorrichtung des Abfuhrwagens nicht angehoben werden können,
nicht entleert werden. Diese Bestimmung belegt, daß der Satzungsgeber
unter "Abfuhrwagen" und dem synonym verwendeten Begriff "Müllwagen"
nur solche Fahrzeuge versteht, die über die übliche automatische
Schüttvorrichtung verfügen. Nur wenn man von diesem Verständnis
des Begriffs "Müllwagen" ausgeht, besteht überhaupt ein Bedarf für
Sonderregelungen wie die hier einschlägigen § 13 Abs. 4 und § 12
Abs. 5 AS. Wenn nämlich jedes Fahrzeug, mit dem nur irgendwie Müll
transportiert werden kann, ein "Müllwagen" bzw. "Abfuhrwagen" im
Sinne der Abfallsatzung wäre, hätte es besonderer Regelung für Grundstücke,
die nicht angefahren oder für Straßen, die nicht befahren werden
können, nicht bedurft. Sinn und Zweck dieser Regelungen besteht
vielmehr gerade darin, Sonderregelungen für diejenigen Grundstücke
zu schaffen, die mit den üblichen Müll-Lastkraftwagen nicht erreichbar
sind.
§ 13 Abs. 4 AS ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch mit
höherrangigem Recht vereinbar. Die Vorschrift beruht auf § 5 Abs.
1 Satz 2 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes in der
Fassung vom 30. April 1991 (GVBl S. 251), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 31. Juli 1997 (GVBl S. 307) - LAbfWAG -, wonach die entsorgungspflichtigen
Körperschaften durch Satzung regeln, in welcher Weise, an welchem
Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Damit
ist den zuständigen Organen des Beklagten hinsichtlich der Bestimmung
des Ortes der Überlassung von Abfällen ein weiter Gestaltungsspielraum
eingeräumt. Es steht in ihrem Ermessen, wie sie die Abfallentsorgung
unter Berücksichtigung der Abfallsammeltechnik kostengünstig und
praktikabel organisieren. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit gefundener
Regelungen und insbesondere die von den Beteiligten im Rahmen der
mündlichen Verhandlung angesprochene Frage, ob die Mehrkosten für
die Abholung von Abfällen an den mit Müllfahrzeugen nicht befahrbaren
Straßen von den Anliegern oder der Allgemeinheit der Anschlußpflichtigen
zu tragen sind, obliegt somit grundsätzlich der kommunalpolitisch
zu verantwortenden Entscheidung des Beklagten. Im Rahmen der gerichtlichen
Kontrolle ist es daher nicht Aufgabe des Senats, seine Entscheidung
an die Stelle derjenigen des Satzungsgebers zu setzen, sondern lediglich
zu prüfen, ob die rechtlichen Grenzen der dem Beklagten eingeräumten
Satzungsbefugnisse beachtet worden sind. Dies ist vorliegend der
Fall.
Bei der Wahrnehmung seiner Satzungsautonomie hat der Beklagte weder
gegen das Willkürverbot verstoßen noch eine unzumutbare, mit dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht mehr zu vereinbarende Belastung
für die Klägerin bewirkt. Insoweit liegt zunächst auf der Hand,
daß hier eine willkürliche Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich
zu anderen Anschlußpflichtigen nicht getroffen wurde. Die besondere
Situation von Grundstücken, die mit den üblichen Müllwagen nicht
angefahren werden können, rechtfertigt vielmehr Sonderregelungen.
Auch die bisherige Methode der Abfuhr beinhaltete eine aufgrund
der örtlichen Gegebenheiten zulässige Ungleichbehandlung im Verhältnis
zu Anliegern anderer Grundstücke, bei denen die Abfallgefäße ohne
besonderen Aufwand entleert werden können. Die im Interesse einer
kostengünstigen Abfallentsorgung grundsätzlich sachlich gerechtfertigte
Regelung bewirkt auch keine unverhältnismäßige Belastung der Klägerin.
Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, daß der Beklagte der Klägerin
mit dem angefochtenen Bescheid gestattet hat, statt des üblichen
Radmüllgefäßes Müllsäcke zu verwenden und diese jederzeit, d.h.
nicht nur an den regelmäßigen Abfuhrtagen, in das am Sammelpunkt
aufzustellende Großgefäß abzulegen. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich
nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte darauf abstellt, daß die
Anwohner der ...wegs im Rahmen ihrer alltäglichen Verrichtungen
mit dem Kraftfahrzeug ohnehin an dem vorgesehenen Aufstellungsort
vorbeifahren müssen. Die aus der hier angegriffenen Regelung sich
ergebenden Belastungen für die Betroffenen bestehen nämlich nur
darin, bei einer der ohnehin erforderlichen Fahrten einen Müllsack
mitzunehmen. Der Senat vermag daher nicht zu erkennen, daß mit der
hier angegriffenen Regelung ein unangemessener Ausgleich zwischen
dem öffentlichen Interesse an einer kostengünstigen Abfallbeseitigung
und den Belangen der betroffenen Anschlußpflichtigen vorgenommen
worden ist.
In diesem Zusammenhang ist im übrigen auch zu berücksichtigen,
daß das mit § 13 Abs. 4 AS geregelte Problem sich vorliegend als
eine Folge der mangelhaften Erschließungssituation des Grundstücks
der Klägerin darstellt. Diese mangelhafte Erschließungssituation
ist aber ihrerseits Folge davon, daß das Wohnhaus der Klägerin ausweislich
der beigezogenen Bauakten im Außenbereich verwirklicht wurde, ohne
daß zuvor eine Baugenehmigung eingeholt worden wäre. Es erscheint
daher vertretbar, wenn die Folgen der Erschließungssituation auch
von der Klägerin und nicht allein von der öffentlichen Hand getragen
werden.
§ 13 Abs. 4 AS verstößt ferner nicht gegen die Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrWAbfG - vom 24. September
1994 (BGBl. I S. 2705).
Zwar hat das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die schon aus
dem Abfallgesetz vom 27. 8. 1996 - AbfG - bekannte Grundstruktur
beibehalten: Der entsorgungspflichtigen Körperschaft obliegt gemäß
§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 und 4 Abs. 5 KrWAbfG das Einsammeln
der Abfälle, den Abfallbesitzer trifft eine Überlassungspflicht.
Insoweit war bisher schon anerkannt, daß der Abfallbesitzer aufgrund
dieser Überlassungspflicht die Abfälle so zur Verfügung stellen
muß, daß der Beseitigungspflichtige sie ohne weiteren Aufwand
einsammeln kann (BVerwG vom 19. 1. 1989, NJW 1989, 1295). Das Kreislaufwirtschaftsgesetz
geht aber hinsichtlich der mit dem "Überlassen" verbundenen Mitwirkungspflichten
noch weiter. Für die Abfälle zur Verwertung ergibt sich aus § 15
Abs. 1 i.V.m. 4 Abs. 5 KrWAbfG, daß ein Einsammeln durch ein Hol-
und Bringsystem möglich ist. Geht das Gesetz aber davon aus, daß
die entsorgungspflichtige Körperschaft Abfälle einsammeln kann,
indem sie ein Bringsystem schafft, muß auch das Verbringen zu einer
Sammelstelle als Teil der Überlassungspflicht verstanden werden.
Jedenfalls für die Abfallfraktion "Papier, Pappe, Kartonagen ..."
(vgl. § 10 2. Spiegelstrich AS) steht das Kreislaufwirtschaftsgesetz
daher dem hier geregelten System nicht entgegen.
Für die Abfälle zur Beseitigung erwähnt das Kreislaufwirtschaftsgesetz
gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 KrWAbfG die Hol- und Bringsysteme
allerdings nicht und stellt lediglich die Begriffe Überlassen und
Einsammeln gegenüber. Anders als im Abfallgesetz wird aber im Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz die Verantwortlichkeit der Erzeuger und Besitzer
von Abfällen betont (§§ 5, 11 KrWAbfG). Zwar werden die dort geregelten
Grundpflichten für Abfälle aus privaten Haushaltungen durch § 13
Abs. 1 KrWAbfG durchbrochen. In § 12 Abs. 1 Nr. 3 KrWAbfG enthält
das Gesetzt jedoch eine Verordnungsermächtigung für die Festlegung
von Anforderungen u.a. an das Überlassen. Daraus muß geschlossen
werden, daß der Gesetzgeber nicht davon ausgeht, daß die Pflichten
von Abfallbesitzer und entsorgungspflichtiger Körperschaft schon
durch das KrWAbfG mit dem Begriff des Überlassens bzw. des Sammeln
klar abgegrenzt sind. vielmehr bleibt für die Gestaltung der "Schnittstelle"
zwischen Überlassungspflicht und der Pflicht zum Einsammeln ein
Gestaltungsspielraum unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips.
Danach ist es bundesrechtlich grundsätzlich nicht ausgeschlossen,
den Abfallbesitzern unter Berücksichtigung des Standes der Technik
der Abfallbeseitigung (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 KrWAbfG) im Interesse
der Effektivität und Praktikabilität der Abfallentsorgung weitergehende
Mitwirkungspflichten aufzuerlegen und insbesondere auf besondere
örtliche Gegebenheiten mit speziellen Regelungen zu reagieren.
Die Auferlegung von Mitwirkungspflichten darf jedoch nicht soweit
gehen, daß die entsorgungspflichtige Körperschaft sich damit im
Ergebnis ihrer Pflicht zum Einsammeln und Befördern entledigt. Eine
Ausgestaltung der Überlassungspflicht darf mithin nicht zu einem
Ausschluß der Entsorgungspflicht führen (vgl. BVerwGE 99, 88 f.).
Wenn diese Grenze zwischen einer noch zulässigen Mitwirkungspflicht
des Abfallbesitzers bei dem "Überlassen" überschritten und ihm entgegen
der Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bereits
ein "Einsammeln" oder "Befördern" auferlegt wird, kann nicht abstrakt,
sondern nur nach den Verhältnissen im jeweiligen Einzelfall beurteilt
werden. Die vorliegend von der Klägerin verlangte Verbringung stellt
sich noch nicht als wesentlicher Teil der dem Beklagten als Entsorgungspflichtigen
obliegenden Tätigkeit des Einsammelns und Beförderns dar. Der Abfall
müßte zwar über eine Entfernung von 818 m zu der Sammelstelle an
der Einmündung des ...wegs in die Straße ... bzw. steil bergab über
215 m zur Sammelstelle am bergseitigen Ende der ...straße gebracht
werden, so daß eine beträchtliche Entfernung zurückgelegt werden
muß. Der entsorgungspflichtigen Körperschaft verbleibt aber nach
wie vor das Einsammeln an der Sammelstelle und die Beförderung der
Abfälle von dort über größere Entfernungen zu den im Kreis ... gelegenen
Restmülldeponien. Der Beklagte will sich im übrigen damit auch erkennbar
nicht allgemein zu Lasten der Anschlußpflichtigen seiner Entsorgungspflicht,
auch nicht teilweise, entledigen, sondern zieht einige Anschlußpflichtige
lediglich zur Lösung eines besonderen entsorgungstechnischen Problems
heran, das dadurch entstanden ist, daß die Erschließungsstraße ...weg
im konkreten Fall für Müllfahrzeuge nicht befahrbar ist. Bei dieser
besonderen Situation, bei der ein Abholen an der Grundstücksgrenze
einen unverhältnismäßig großen Aufwand für den Beklagten bedeuten
würde und zudem die mangelhafte Erschließungssituation - wie ausgeführt
- in den Risikobereich der Betroffenen fällt, erscheint dem Senat
die hier getroffene Regelung noch als eine zwecktaugliche Bestimmungen
von Anforderungen an das Überlassen im konkreten Fall.
Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz
berufen. Allein die Erwartung, daß die einmal getroffene Regelung
auf Dauer Bestand haben werde, muß dem Beklagten noch keinen Anlaß
zur Gewährung von Vertrauensschutz geben. Im übrigen ist auch weder
vorgetragen noch ersichtlich, welche schutzwürdigen, einer Neuregelung
entgegenstehenden Dispositionen die Klägerin im Vertrauen auf den
Fortbestand der bisherigen Regelung getroffen haben könnte.
2. Die Klage ist jedoch begründet, soweit mit dem angefochtenen
Bescheid vom 28. November 1995 und dem dazu ergangenen Widerspruchsbescheid
vom 6. Februar 1996 der Klägerin aufgegeben wurde, auch Sperrmüll,
Elektro- und Elektronikgeräte, Kühlgeräte und Gartengrün (vgl. §
10 Spiegelstrich 3 bis 6 AS) an dem Sammelpunkt (...) zu Abholung
bereitzustellen. Für diese Anordnung fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage.
Wie die Abfuhr dieser sperrigen Güter zu erfolgen hat, regelt §
14 AS, der in seinem Absatz 9 einige Absätze des § 13 AS, nicht
aber den hier einschlägigen § 13 Abs. 4 AS in Bezug nimmt. Eine
Anordnung, sperrige Abfälle an die nächste mit Müllwagen befahrbare
Straße zu bringen, ist daher schon mangels Rechtsgrundlage unzulässig.
Im übrigen wäre aber auch mit einer solchen Regelung die Grenze
einer zumutbaren Mitwirkungslast überschritten.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen
der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708
Nr. 10 ZPO.
Soweit die Berufung erfolglos geblieben ist, wird die Revision
zugelassen. Die Frage nach dem Inhalt und den Grenzen der Überlassungspflichten
des Abfallbesitzers nach § 13 KrWAbfG ist, soweit ersichtlich, in
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt.
Soweit die Berufung erfolgreich war, war die Revision nicht zuzulassen,
da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren
auf 8.000,- DM festgesetzt (§§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG)
Rechtsmittelbelehrung für die Klägerin
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision an
das Bundesverwaltungsgericht zu.
Die Revision ist bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich
einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision
innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird.
Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung
des Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht
einzureichen. Die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag
enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel
gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.
Die Einlegung und die Begründung der Revision müssen durch einen
Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
erfolgen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können
sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt
sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Rechtsmittelbelehrung für den Beklagten
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung
dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einzulegen.
Sie muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung
dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einzureichen. In der Begründung
muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts,
von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem
das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.
Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen
Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
als Prozeßbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte
mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst
vertreten lassen.
Gericht: OVG RHEINL-PFALZ
Aktenzeichen: 7 A 10061/98
Redaktion (allg.)
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