Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der Klage.
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Räumung der Wohnung ...
Zu Lasten der Beklagten ist, wie das Amtsgericht auch ausgeführt hat, zu berücksichtigen, dass grundsätzlich Gründe für eine Kündigung gegeben sind und die Kündigung auch formal wirksam erfolgt ist. Der Beweiswürdigung des Amtsgerichts stehen keine Bedenken entgegen. Es stehen demnach nachhaltige Störungen des Hausfriedens durch die Beklagte fest. Auch muss letztlich von einem vertragswidrigen Gebrauch der Sache durch die Beklagte ausgegangen werden. Wie das Amtsgericht ausgeführt hat, gehen die Störungen durch die Beklagte immer wieder zeitweise zurück. Es kann nicht davon ausgegangen werde, dass die jetzt vorliegende weniger starke Intensität der Ruhestörung von Dauer sein wird, zumal die Klägerin vorgetragen hat, dass allein in den Monaten März und April 1998 15 bis 20 Störungen des Hausfriedens vorgekommen seien. Die Klägerin nennt beispielhaft 3 Fälle, nämlich am 4. 6. 1998 (wohl ist damit gemeint 4. 4. 1998) gegen 23.00 Uhr, 20. 4. 1998 gegen 6.30 Uhr und 24. 4. 1998, wobei der Beklagten lautes Schrein im Treppenhaus und Zuknallen der Wohnungstür vorgeworfen wird. Dieses Vorbringen erscheint zwar nicht besonders substantiiert. Es wird auf jeden Fall aus diesem Vorbringen deutlich, dass weiterhin Ruhestörungen vorhanden sind, wobei allerdings auffällt, dass die Intensität der Ruhestörungen nicht mehr so, wie in den vergangen Jahren vorhanden war. Ein Räumungsanspruch der Klägerin ist aber gleichwohl aufgrund der besonderen Situation der Beklagten zumindest zur Zeit ausgeschlossen. Das Gericht folgt insoweit der Entscheidung des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1995, S. 41, wonach bereits im Erkenntnisverfahren zur Räumungsklage nach fristloser Kündigung wegen schwerwiegender Vertragsverletzung die Zumutbarkeit einer Vertragsfortsetzung nach den Grundsätzen zu beurteilen ist, die zum Schutz von Leben und Gesundheit des Mieters bei zwangsweisem Wohnungsverlust gelten. Bei der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass sie bereits am 19. 7. 1906 geboren ist. Sie wohnt bereits seit dem 1. 12. 1977 in der Wohnung. Es kann nach dem Vortrag der Klägerin auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine besondere Gefahr von der Beklagten für ihre Mitbewohner ausgeht. Das Gericht geht davon aus, auch vorliegend nach dem Eindruck der Beklagten in der Hauptverhandlung, dass die Beklagte eine Entwurzelung nur schwer verkraften würde und nach einem erzwungenen Wohnungs- und Ortswechsel besondere Schwierigkeiten zu gegenwärtigen hat. Es ist zu berücksichtigen, dass bei ihr eine Behinderung von nunmehr 80 % besteht, die Beklagte nur an Krücken laufen kann und auch unter hochgradiger Schwerhörigkeit leidet. Die Abwägung der Interessen rechtfertigt es, dass zumindest, nach dem bisherigen Sachverhalt, der von dem Amtsgericht Wiesbaden in zutreffender Weise festgestellt wurde und dem nunmehr auch weiteren vorbringen im Schriftsatz der Klägerin vom 15. 5. 1998, der nicht für eine besondere Intensität der Beeinträchtigung durch die Beklagte spricht, der Hausgemeinschaft zugemutet werden muss, die von der Beklagten ausgehenden Belästigungen und Störungen weiterhin zu dulden, da auch das Schutzbedürfnis der Hausgemeinschaft es nicht rechtfertigen kann, die Auswirkungen einer Zwangsräumung für Leben und Gesundheit der Beklagten in Kauf zu nehmen. Insoweit können die in § 765 a ZPO aufgestellten Grundsätze bereits im Erkenntnisverfahren entsprechend berücksichtigt werden. Zumindest die bisher vorgetragenen Störungen und Belästigungen rechtfertigen aufgrund der besonderen Situation der Beklagten noch ein Zurücktreten der Interessen der Hausgemeinschaft. Offenbleiben kann es, ob bei anderer Intensität des Vorgehens der Beklagten es der Hausgemeinschaft und damit auch der Klägerin weiter zugemutet werden kann, an dem Mietvertrag mit der Beklagten festzuhalten. Die Beklagte wird es nachdrücklich zu unterlassen haben, ihre Mitbewohner durch ruhestörenden Lärm zu beeinträchtigen. Das Schutzbedürfnis der Hausgemeinschaft hat sicherlich auch gegenüber der besonderen Situation der Beklagten in besonderen Fällen Vorrang. Eine solche Situation ist aber noch nicht eingetreten, dass dem Schutzbedürfnis der Hausgemeinschaft Vorrang gegenüber dem Interesse der Beklagten zu gewähren wäre.
Auch für die hilfsweise erfolgte fristgemäße Würdigung gelten die oben genannten Grundsätze.
Die Kostenentscheidung folge aus § 91 ZPO.
Gericht: LG WIESBADEN
Aktenzeichen: 3 S 28/98
Redaktion (allg.)
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