Aus den Entscheidungsgründen
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung
restlicher Nebenkosten - betreffend das Jahr 1995 - in Höhe
von 743,65 DM gemäß § 535 S. 2 BGB zu.
Hierbei kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Abrechnung an sich
zutreffend ist. Ebenfalls kann dahinstehen, ob die Betriebskosten
nach der mietvertraglichen Regelung wirksam auf die Beklagten abgewälzt
wurden, wogegen erhebliche Bedenken bestehen, weil die von den Beklagten
zu tragenden Nebenkosten nicht bezeichnet sind und eine Bezugnahme
auf die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung fehlt.
Jedenfalls aber ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung
restlicher Nebenkosten verwirkt. Die Beklagten mussten, nachdem
seit Beendigung des Mietverhältnisses rund 4 Jahre vergangen
waren und die Kaution bereits abgerechnet war, nicht mehr damit
rechnen, dass noch Nebenkostennachforderungen auf sie zukommen.
Aufgrund der vergangenen Zeitspanne kann ohne weiteres darauf geschlossen
werden, dass sie hierauf auch vertraut haben. Hieran ändert
auch die Erklärung der Klägerin in dem Schreiben vom 21.
6. 1995 nichts. Denn die Erklärung, es müsse noch mit
Nebenkostennachforderungen gerechnet werden, steht der Annahme der
Verwirkung nicht dauerhaft entgegen. Vielmehr verhindert eine solche
Erklärung die Verwirkung des Anspruchs nur dann ,wenn in angemessener
Zeit abgerechnet wird, was vorliegend ersichtlich nicht gechehen
ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs.
1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 1.200 DM
Gericht: AG KÖLN
Aktenzeichen: 209 C 424/99
Redaktion (allg.)
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