26. Juli 2024, 14:49 Uhr
Viele allgemein als Zugangsnachweise erachteten Dokumente, taugen nicht als Beweismittel vor Gericht
Weder ein Telefaxprotokoll noch eine Sende- oder Lesebestätigung einer E-Mail noch der Beleg über den Eingang eines Einwurfeinschreibens beweisen in der Regel den Zugang. Aber was ist mit dem guten alten Einschreiben/Rückschein? Auch hierauf ist nur bedingt Verlass, wie eine aktuelle Entscheidung des AG Köpenick zeigt.
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Dr. Olaf Steckhan
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, Referent, wronna+partner.gbr, IVD Nord e. V.
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Artikel Zugang der Abrechnung und Verzugskosten
Seite 46
8.8.2025
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