Wer ein Haus oder eine Wohnung auf einem privaten Grundstück besitzt, auf dem seit längerem ein öffentlicher Weg verläuft, der ist auch für dessen Verkehrssicherheit verantwortlich. Egal, ob der Weg ohne ausdrückliche Genehmigung der Wohnungsbesitzer etwa nur mit Zustimmung des Hausmeisters eingerichtet wurde. In dem Streitfall hatte die Nürnberger Stadtverwaltung auf einem Privatgrundstück Absperrpfosten mit Kette errichtet. Dies geschah in Abstimmung mit dem früheren Verwalter der Privatimmobilie, weil diese Stelle immer wieder von Straßenpassanten als Abkürzung benutzt wurde. „Dazu hatte der Mann gar keine Vollmacht“, behaupteten jetzt zwei heutige Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft und verlangten den Abriss der sperrigen Absperrung. „Das sollten Sie lieber sein lassen“, hielten ihnen die Richter entgegen. Als Wohnungseigentümer hätten sie nämlich eine Verkehrssicherheitspflicht, die allein schon dadurch entstanden ist, dass die private Wegfläche seinerzeit für den allgemeinen Fußgängerverkehr geöffnet wurde. „Der Weg wurde dadurch tatsächlich zu einem öffentlichen Weg – egal, ob die jetzigen Wohnungsbesitzer das so gewollt haben oder nicht“, erklärte eine Anwältin. Die Verkehrssicherheitspflicht für Wege, die für den allgemeinen Verkehr geöffnet sind, ergibt sich nun mal nicht aus dem Willen der Eigentümer, sondern allein aus der objektiven Gefahrenlage, die mit der Verkehrsöffnung entstanden ist.
Redaktion (allg.)
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