Orkan

Vergißt der Mieter bei einem orkanartigen Sturm das Fenster zu schließen und gehen dadurch Scheiben zu Bruch, muß der Vermieter die Kosten nicht tragen.

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Bild: makibestphoto/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

 

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs.
1 ZPO).

 

 

Aus den Entscheidungsgründen

 

Die zulässige Berufung hat insoweit Erfolg, als die Aufrechnung
der Beklagten zu 1) und 2) mit der Mietkaution und Wertersatzansprüchen
zum teil durchgreift.

Die vom Erstgericht dem Kläger zugesprochene Forderung i. H. v.
DM 2.955,35, welche sich aus rückständigem Mietzins und Wartungskosten
zusammensetzt, wird von den Beklagten im Berufungsverfahren nicht
mehr angegriffen und ist damit unstreitig.

Hinsichtlich der von seiten der Beklagten zur Aufrechnung gestellten
Gegenforderungen gilt folgendes:

1. Reparaturverglasung zweier Türflügel und eines Fensterflügels
(DM 516,92)

Ein Verwendungsersatzanspruch gem. § 547 Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht
gegeben.

Notwendige Verwendungen i.S.d. § 547 Abs. 1 BGB sind Leistungen,
die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache erforderlich
sind (Palandt, 57. Auflage, § 547 Rdnr. 5), wobei Immobilien Vermieten
nur dann zum Wertersatz verpflichtet ist, wenn der Mieter den Umstand,
der die Verwendung notwendig macht, nicht selbst zu vertreten hat
(Palandt, aaO, Rdnr. 7).

Das Vorbringen, die Glasreparatur sei erforderlich gewesen, da
bei einem Orkan im Frühjahr 1995 eine 10 m hohe Tanne auf den Wintergarten
gestürzt sei, konnten die Beklagten nicht zur Überzeugung des Gerichts
beweisen.

Unstreitig handelte es sich bei der Türverglasung um die Verglasung
von Innentüren und bei der Fensterverglasung um ein Fenster auf
der baumabgewandten Seite. Das Vorbringen des Beklagten zu 1) in
der mündlichen Verhandlung, die Tür- und Fensterverglasung sei durch
die Druckwelle geborsten, welche die stürzende Tanne - bei geschlossenen
Fenstern - ausgelöst habe, ist physikalisch nicht nachvollziehbar.
Demgegenüber liegt die Vermutung der Klageseite nahe, daß bei dem
Sturm die Beklagten vergessen haben, die Türen und Fenster zu schließen,
und die Schäden durch eine Sturmböe - und nicht die Druckwelle der
stürzenden Tanne - verursacht wurden.

Nachdem die Beklagten damit nicht beweisen konnten, daß die Schäden
durch die umstürzende Tanne verursacht wurden, konnte die Aufrechnungsposition
nicht angesetzt werden.

2. Aufwendungen für Durchgangsfutter (DM 837,20) sowie Steckdosen
(DM 62,15) im Keller

Unstreitig haben die Beklagten im - nicht mit vermieteten - Kellergeschoß
einen Mauerdurchbruch verkleiden und zwei Steckdosen zum Anschließen
von Waschmaschine und Trockner anbringen lassen. Diese Arbeiten
wurden mit dem oben angegebenen Betrag von Handwerkern in Rechnung
gestellt.

a) Ein Verwendungsersatzanspruch gem. § 547 Abs. 1 S. 1
BGB entfällt, weil es sich weder um notwendige Verwendungen noch
um Verwendungen auf die Mietsache handelte, da das Kellergeschoß
nicht mitvermietet war.

b) Ebenso entfällt ein Anspruch auf § 812 Abs. 1 S. 1 BGB,
da der Beklagte zu 1) hinsichtlich des Durchgangsfutters keine fremde
Rechnung des Klägers bezahlt hat.

Entgegen dem Vorbringen der Beklagten war nach der glaubhaften
Aussage des in der Berufungsverhandlung vernommenen Zeugen ... Auftraggeber
des Durchgangsfutters nicht der Kläger, sondern der Beklagte zu
1) selbst. Er hat damit als Auftraggeber das Durchgangsfutter bezahlt
und nicht eine fremde Rechnung beglichen.

c) Nachdem das Türfutter sowie die Steckdosen mit dem Einbau
wesentliche Bestandteile des klägerischen Grundstücks geworden sind
(§ 946 BGB), haben die Beklagten einen Anspruch gem. §§ 951, 818
Abs. 2 BGB auf Wertersatz.

Der Einwand der aufgedrängten Bereicherung von seiten des Klägers
dürfte zwar zutreffend sein, führt aber nur ganz ausnahmsweise zu
einem völligen Vergütungsausschluß, z.B. dann, wenn die Beklagten
unbefugt gehandelt hätten (vgl. Palandt, § 951 Rdnr. 18 ff., 21
am Ende).

Nach der Aussage des Zeugen ... war der Kläger bei den Verhandlungen
des Beklagten zu 1) mit dem Zeugen .. hinsichtlich des Türfutters
dabei. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen hatte der Kläger
den Mauerdurchbruch herausputzen lassen wollen, der Beklagte zu
1), welcher das Kellergeschoß damals mitbenutzte, hatte demgegenüber
ein Türfutter gewollt und dieses in Auftrag gegeben.

Nachdem der Kläger diese Auftragserteilung zur Kenntnis genommen
und ihr nicht widersprochen hat, handelten die Beklagten beim Einbau
des Türfutters und wohl auch bei der Auftragserteilung hinsichtlich
der Steckdosen nicht unbefugt und können deshalb grundsätzlich eine
Entschädigung verlangen.

Andererseits können die Beklagten nicht den ihnen entstandenen
finanziellen Aufwand erstattet verlangen, sondern lediglich gem.
§ 818 Abs. 2 BGB, Wertersatz, der nach dem Interesse zu bemessen
ist, den der Wertzuwachs für den Kläger heute hat (Palandt aaO).

Mangels konkreter Anhaltspunkte schätzt die Kammer das zu ersetzende
Interesse für das Durchgangsfutter und die zwei Steckdosen auf DM
200,00 (§ 287 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Eine höhere Wertverbesserung
dürfte das klägerische Anwesen durch die Maßnahmen nicht erhalten
haben.

3. Mietkaution (DM 1.350,00 + 2 % Zinsen p.a.

Die Beklagten haben am 19. 9. 1997 die Aufrechnung mit der Mietkaution
(§ 550 b BGB) i.H.v. DM 1.350,00 zzgl. 2 % Zinsen o.a. erklärt.

a) Die Aufrechnung ist zulässig. da nach den Bekundungen
der Parteien in der mündlichen Verhandlung die Kaution in bar bezahlt
wurde, handelt es sich um gleichartige Forderungen i.S.d. § 387
BGB, die aufrechenbar sind.

b) Die Aufrechnung konnte auch wirksam erklärt werden, da
mit Ausnahme der Kosten für einen Schloßaustausch i.H.v. DM 189,75,
der mangels Schlüsselrückgabe von seiten der Beklagten erforderlich
wurde, nach Angaben des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung
keine weiteren Forderungen mehr von seiten des Vermieters gegen
die Beklagten geltend gemacht werden und auch bei Erklärung der
Aufrechnung nicht geltend gemacht wurden.

Damit ergibt sich folgende Aufrechnungsforderung:

Kaution DM 1.350,00

zzgl. 2 % Zinsen

aus DM 1.350,00 vom 15. 6. 95

bis 31. 12. 95 DM 14,63

aus DM 1.364,63 für das Jahr 96 DM 27,29

aus DM 1.391,92 vom 1. 1. 97

bis 19. 9. 97 (Zeitpunkt der

Aufrechnungserklärung) DM 20,03

Summe DM 1.411,95

./. Kosten des Schloßaustausches

(Aufrechnung des Klägers) DM 189,75

Summe DM 1.222,20

Von der unstreitigen Klageforderung von DM 2.955,35 sind damit
durch Aufrechnung erloschen DM 200,00 und DM 1.222,20. Der Kläger
kann damit von den Beklagten noch DM 1.533,15 verlangen. In dieser
Höhe hatte eine Verurteilung zu erfolgen. Die darüber hinausgehende
Berufung war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
 

Gericht: LG AUGSBURG
Aktenzeichen: 7 S 278/98

Redaktion (allg.)

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