Postweg reicht

Das Amtsgericht Leipzig hat entschieden, dass es genügt, wenn der Vermieter alles Notwendige getan hat, damit seine Abrechnung fristgerecht dem Mieter zugehen kann. Dazu ist weder ein Bote noch ein Einschreiben notwendig. Dass das Schreiben angeblich auf dem Postweg verschollen ist, ist nicht Schuld des Vermieters. Der Mieter ist dann am Zug. Er muss die noch ausstehenden Betriebskosten nachzahlen.
Dieser Ansicht ist auch das Amtsgericht Bonn. Hauptsache, der Vermieter versendet die Abrechnung rechtzeitig mit der Post. Kommt der Brief nicht beim Mieter an, hat der Vermieter die Verspätung nicht verschuldet, so dass er dennoch auf die Nachzahlung pochen kann. Sobald er vom Nichtzugang erfährt, muss er die Abrechnung nochmals zusenden.

 

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Bild: Rainer Sturm/pixelio.de
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Aus den Entscheidungsgründen

Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagten war berechtigt, gegenüber dem geltend gemachten restlichen Kautionsrückforderungsanspruch der Kläger aus dem beendeten Mietverhältnis der Parteien mit dem Nebenkostennachforderungsbetrag in Höhe der Klageforderung für das Jahr 2003 aufzurechnen. Die Beklagte ist nach § 556 Abs. 3 S. 3 BGB nicht gehindert, die Forderung aus der Nebenkostenabrechnung geltend zu machen.
Die Kläger haben zwar behauptet, dass sie erstmals mit Beklagtenschreiben vom 12.04.2005 die Abrechnung erhalten hätten. Demgemäß wäre die Abrechnung nicht innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraumes erstellt worden und die Beklagte damit mit ihrer Nachforderung ausgeschlossen.
Die Beklagte hat dem gegenüber behauptet und durch die schriftliche Aussage der Zeugin N nachgewiesen, dass sie noch im Jahre 2004 die Abrechnung an die Kläger versandt hatte. Die Beklagte durfte deshalb annehmen, dass die Kläger die Abrechnung noch im Jahre 2004 erhalten haben. Sie hatte keine Veranlassung nach Versendung der Abrechnung extra bei den Klägern nachzufragen, ob die Abrechnung auch angekommen sei. Dieses darf sie unterstellen. Wenn aber Richtigkeit des Klägervortrags unterstellt die Kläger tatsächlich die Abrechnung bis Ende 2004 nicht erhalten haben, hatte die Beklagte dieses nicht zu vertreten. Wenn sie die Abrechnung - nunmehr nach Ablauf von mehr als einem Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums - erneut übersandte, nachdem sie Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Kläger die noch im Jahr 2004 versandte Abrechnung nicht erhalten haben, war sie deshalb nach § 556 Abs. 3 S. 3, zweiter Halbsatz BGB mit der Nachforderung nicht ausgeschlossen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 und 708 Ziff. 11 ZPO.6

Gericht: AG Bonn
Aktenzeichen: 10 C 388/05

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