Aus den Entscheidungsgründen
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Mietzins in Höhe von 361,75 DM für August 1999. Die Beklagte hat den geschuldeten Mietzins um diesen Betrag gekürzt, da die Klägerin ihr mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1996 Kosten für die Dachrinnenreinigung in der genannten Höhe belastet hat.
Die Klägerin hätte gegenüber der Beklagten allenfalls Anspruch auf restlichen Mietzins unter Zugrundelegung des Nettomietzinses. Ein Anspruch auf Zahlung des Bruttomietzinses steht der Klägerin gegenüber der Beklagte nicht zu, da die Betriebskosten für das Jahr 1999 abrechenbar sind.
Abgesehen davon war die Beklagte jedoch berechtigt, die Position "Kosten für Dachrinnenreinigung" in Abzug zu bringen. Die Kosten der Dachrinnenreinigung können nur umgelegt werden, wenn der Mieter auf die Entstehung dieser Kosten besonders hingewiesen wurde (vgl. AG Freiburg, WM 89, 28). Dass dies der Fall ist, wurde nicht vorgetragen. Im Übrigen schließt sich das Gericht der Auffassung des Landgerichts Berlin (zitiert bei Sternel, Mietrecht aktuell, Rdnr. 87) an, wonach die Kosten der Dachrinnenreinigung nicht zu den sonstigen Betriebskosten im Sinne von § 27 Nr. 17 der Zweiten Berechnungsverordnung gehören.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Gericht: AG GOTHA
Aktenzeichen: C 694/00
Redaktion (allg.)
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