16. November 2009, 15:32 Uhr
Nachträglich eingebaute Rolläden stellen keine Form außergewöhnlicher Belastungen dar und können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn wegen vorangegangener Wohnungseinbrüche von besonderer Einbruchsgefahr ausgegangen werden kann.
Redaktion (allg.)
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