17. November 2009, 11:55 Uhr
Selbst wenn ein Vermieter die Betriebskosten falsch abgerechnet hat, kann der Mieter seine Vorauszahlungen nicht sofort zurückfordern. Eine Rückzahlung ist erst möglich, wenn die Abrechnungen korrekt erstellt worden sind, so das Gericht in einem Fall, bei dem der Eigentümer bei den Betriebskosten fälschlicherweise nur acht statt neun Parteien berücksichtigt hatte. Jede Mietpartei hätte nach der ursprünglichen Abrechnung dementsprechend mehr zahlen sollen.
Redaktion (allg.)
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