Schadenersatz bei Fehlverhalten eines Handwerkes

a) Zur Haftung des Vermieters von Geschäftsräumen für Schäden des Mieters, die diesem auf Grund der Verletzung einer mietvertraglichen Fürsorgepflicht durch einen von dem Vermieter mit Bauarbeiten in dem Mietobjekt beauftragten Handwerker entstehen.

b) Der Geschäftsversicherungsvertrag des Mieters, durch den er seine Geschäftseinrichtung und seinen Betriebsunterbrechungsschaden u.a. gegen Feuer versichert, kann nicht zugunsten des Vermieters, der einen Schaden an den versicherten Gegenständen durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat, ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Versicherer auf einen Regress gegen den Vermieter verzichtet.

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Bild: vectorfusionart/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Die Klägerin verlangt als Feuerversicherer des Mieters der Beklagten (im Folgenden Mieter) Schadensersatz aus gemäß § 67 Abs. 1 VVG aF (jetzt § 86 VVG) übergegangenem Recht wegen eines Brandschadens.

Die Beklagte vermietete 2001 in ihrem Wohn- und Geschäftshaus Räume zum Betrieb eines Fitness-Studios. Gemäß § 9 Nr. 11 des Mietvertrages war der Mieter verpflichtet, u.a. eine Feuer-, Einbruch-, Diebstahl- und Leitungswasserversicherung als Versicherungsnehmer und Versicherungsbegünstigter abzuschließen. Der Mieter schloss diese Versicherungen als Geschäfts-versicherung einschließlich einer Betriebsunterbrechungsversicherung bei der Klägerin ab. Bei der Geschäftsversicherung handelt es sich um eine Versicherung der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung des Fitness-Studios einschließlich der Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen und branchenüblicher Waren und Vorräte sowie des Betriebsunterbrechungsschadens.

Am Abend des 20. Januar 2007 kam es zu einem Brand in der Tiefgarage des Gebäudes, durch den die über der Garage gelegenen Mieträume und die darin befindlichen Geräte und Einrichtungsgegenstände beschädigt wurden. Ursache des Brandes war eine Brandstiftung an Styroporplatten, die von der Streithelferin der Beklagten zwei Tage zuvor in der Garage gelagert worden waren und bei der bevorstehenden von der Beklagten in Auftrag gegebenen Sanierung des Flachdaches des Anwesens verbaut werden sollten. Die frei zugängliche nach drei Seiten hin offene Garage hat eine Größe von mehr als 100 m².

Die Klägerin behauptet, sie habe an den Mieter zur Regulierung des Brandschadens 71.155,39 € zahlen müssen. Mit der Klage verlangt sie von der Beklagten Ersatz dieses Schadens aus übergegangenem Recht des Mieters.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Revisionen haben keinen Erfolg.

I. …

II. Die Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus gemäß § 67 VVG aF übergegangenem Recht des Mieters dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz des von ihr regulierten Brandschadens. Auf das Versicherungsverhältnis ist das bis zum 31. Dezember 2007 geltende Recht anwendbar, weil es sich um einen vor dem 31. Dezember 2008 eingetretenen Versicherungsfall aus einem Altvertrag handelt (Art. 1 Abs. 2 EGVVG).

1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Mieter gegen die Beklagte gemäß §§ 535, 280, 278 BGB wegen Verletzung der mietvertraglichen Fürsorgepflicht einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Brand verursachten Schadens hat.

a) Den Vermieter trifft neben der Hauptpflicht, dem Mieter den ungestörten Gebrauch der vermieteten Sache zu gewähren, die vertragliche Neben-pflicht, Störungen des Mieters und Beschädigungen der von diesem eingebrachten Sachen zu unterlassen (Senatsurteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06; BGH Urteile vom 16. Oktober 1963 VIII ZR 28/62 und vom 20. Mai 1964 VIII ZR 242/62). Aus dieser Fürsorgepflicht folgt, dass der Vermieter keine zusätzliche Gefahrenquelle schaffen darf, die die Brandgefahr für die Mieträume erhöht.

Für die Beurteilung, welche gefahrbegründenden Handlungen der Vermieter danach zu unterlassen hat, können öffentlich-rechtliche Betriebsvor-schriften herangezogen werden, die dem Brandschutz dienen.

Eine solche Vorschrift stellt § 14 Abs. 2 GaVO BW dar, der die Aufbewahrung von brennbaren Stoffen in Mittel- und Großgaragen, somit in Garagen ab einer Größe von über 100 m² (§ 1 Abs. 8 Nr. 2, 3 GaVO BW) verbietet, es sei denn die Stoffe zählen zum Fahrzeugzubehör oder dienen dessen Unter-bringung.

§ 14 Abs. 2 GaVO BW dient der Verringerung der Brandlast in Garagen und damit der Verringerung der Brandgefahr. Durch das Verbot, neben Kraftfahrzeugen und deren Zubehör noch andere brennbare Stoffe in Mittel- oder Großgaragen zu lagern, soll der erhöhten Brandgefahr, die in einer Garage auf-grund der dort abgestellten Kraftfahrzeuge besteht, Rechnung getragen wer-den. Deshalb ist es entgegen der Ansicht der Beklagten und ihrer Streithelferin für die Anwendbarkeit von § 14 Abs. 2 GaVO BW ohne Bedeutung, ob die brennbaren Stoffe leicht oder schwer entflammbar sind und ob ein Brand durch vorsätzliches Inbrandsetzen eines Fahrzeugs oder der verbotswidrig gelagerten Stoffe oder im Rahmen des üblichen Gebrauchs einer Garage verursacht worden ist.

b) Die von der Beklagten mit der Sanierung des Daches beauftragte Streithelferin der Beklagten hat dadurch, dass sie Styroporplatten vorübergehend in der Garage des Gebäudes gelagert hat, die Brandlast und damit die Brandgefahr in der Garage und für die darüber gelegenen Mieträume erhöht. Sie hat dadurch die der Beklagten gegenüber ihrem Mieter obliegende mietvertragliche Fürsorgepflicht fahrlässig verletzt.

Diese Pflichtverletzung muss sich die Beklagte gemäß § 278 BGB zu-rechnen lassen.

Die Beklagte hat die Streithelferin mit Reparaturen am Haus beauftragt. Damit hat sie ihr auch die Erfüllung der ihr als Vermieterin gegenüber ihren Mietern obliegenden Fürsorgepflichten übertragen (BGH Urteile vom 20. Mai 1964 VIII ZR 242/62 und vom 16. Oktober 1963 - VIII ZR 28/62)

c) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass zwischen der die Brandgefahr erhöhenden pflichtwidrigen Lagerung der Styroporplatten und dem durch den Brand eingetretenen Schaden des Mieters ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, der durch die vorsätzliche Brandstiftung nicht unterbrochen worden ist.

Von einer Unterbrechung der Kausalität könnte nur ausgegangen wer-den, wenn zwischen der pflichtwidrigen Lagerung der Styroporplatten und der Brandstiftung keinerlei Zusammenhang bestünde. Das ist jedoch hier nicht der Fall. Vielmehr ist der Brand gerade durch die Lagerung der Styroporplatten ermöglicht worden. Dass ein Dritter diese anzünden würde, lag angesichts der freien Zugänglichkeit der nach drei Seiten hin offenen Garage nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit.

d) Der geltend gemachte Schaden des Mieters fällt auch unter den Schutzzweck der verletzten Fürsorgepflicht. Mit dem Brand der die Brandlast erhöhenden Styroporplatten hat sich die Gefahr verwirklicht, vor der die auf § 14 Abs. 2 GaVO BW gestützte Fürsorgepflicht schützen soll. Für die Verwirklichung dieser Gefahr ist es ohne Bedeutung, dass der Brand vorsätzlich gelegt worden und nicht zufällig entstanden ist.

2. Der Anspruch des Mieters gegen die Beklagte auf Schadensersatz gemäß §§ 535, 280, 278 BGB wegen leicht fahrlässiger Schadensverursachung ist auch nicht durch einen stillschweigenden mietvertraglichen Haftungsverzicht ausgeschlossen.

Aus der gemäß § 9 Nr. 11 des Mietvertrages bestehenden Verpflichtung des Mieters, u.a. eine Feuerversicherung auf seine Kosten als Versicherungsnehmer und als Versicherungsbegünstigter abzuschließen, kann nicht im Wege der ergänzenden Auslegung des Mietvertrages auf seinen stillschweigenden Haftungsverzicht für von der Beklagten leicht fahrlässig verursachte Schäden an den versicherten Gegenständen geschlossen werden.

a) Soweit der Bundesgerichtshof für den vom Vermieter abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrag bei Beteiligung des Mieters an den Kosten aus der Interessenlage der Mietvertragsparteien eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hergeleitet hat (haftungsrechtliche Lösung; Senatsbeschluss vom 26. Januar 2000 - XII ZR 204/97), hat er in seiner neueren Rechtsprechung daran nicht mehr festgehalten (BGH Urteile vom 14. Februar 2001 VIII ZR 292/98 und vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04; Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99). Er geht vielmehr davon aus, dass sich aus einer ergänzenden Auslegung des von dem Vermieter abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrages ein konkludenter Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Mieter einen Brandschaden durch nur einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (versicherungsrechtliche Lösung).

b) Hier fehlt es schon an einer Interessenlage der Mietvertragsparteien, aus der auf einen stillschweigenden Haftungsverzicht des Mieters für von der Beklagten leicht fahrlässig verursachte Schäden an seiner Geschäftseinrichtung geschlossen werden könnte.

Daraus, dass der Mieter sich verpflichtet hat, auf seine Kosten seine Geschäftseinrichtung und seinen Betriebsunterbrechungsschaden zu versichern, folgt ein solcher Haftungsverzicht nicht. Die Versicherung dient vielmehr der Absicherung seines eigenen wirtschaftlichen Risikos. Darauf ist auch das Interesse der Beklagten gerichtet, die als Vermieterin daran interessiert ist, dass ihr Mieter durch eine Beschädigung bzw. Zerstörung seiner Einrichtungsgegenstände nicht insolvent wird.

3. Auch der Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Mieter kann, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht, nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass ihm ein konkludenter Regressverzicht der Klägerin zugunsten der Beklagten zu entnehmen ist.

a) Entgegen der Ansicht der Revisionen kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein von dem Vermieter abgeschlossener Gebäudeversicherungsvertrag ergänzend dahin ausgelegt werden kann, dass er einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers zugunsten des Mieters enthält, der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2001 XII ZR 153/99; BGH Urteile vom 3. November 2004 VIII ZR 28/04 und vom 13. September 2006 IV ZR 378/02) nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht da-rauf, dass dem Vermieter für den Versicherer erkennbar daran gelegen ist, den Mieter in den Schutz des Gebäudeversicherungsvertrags einzubeziehen. Der Vermieter hat ein Interesse daran, dass der Mieter, auf den er in der Regel die Kosten der Versicherung abwälzt, in seiner Erwartung, er sei bei fahrlässiger Schadensverursachung durch die Versicherung geschützt, nicht enttäuscht wird. Auch liegt es nicht im wirtschaftlichen Interesse des Vermieters, wenn das Vermögen seines Mieters mit Regressforderungen belastet wird, weil sich diese Belastungen auf die Mietzahlungen auswirken können (BGH Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 378/02).

b) Die Voraussetzungen für eine entsprechende ergänzende Auslegung des die Feuerversicherung umfassenden Geschäftsversicherungsvertrages des Mieters dahin, dass die Klägerin zugunsten der Beklagten auf einen Regress für den Fall verzichtet, dass die Beklagte den Brand leicht fahrlässig verursacht, liegen nicht vor. Gegenstand der Versicherung ist nicht das Gebäude der Beklagten, sondern sind ausweislich des Versicherungsscheins die in den Geschäftsräumen befindliche technische und kaufmännische Betriebseinrichtung einschließlich der Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und branchenübliche Waren und Vorräte sowie der Betriebsunterbrechungsschaden. Die versicherten Gegenstände und die Betriebsunterbrechungsversicherung stehen in keinem Bezug zu der Beklagten als Vermieterin (vgl. BGH Urteil vom 13. September 2006 IV ZR 26/04). Vielmehr dient die Geschäftsversicherung der Absicherung des eigenen wirtschaftlichen Interesses des Mieters. Ein für die Klägerin erkennbares Interesse des Mieters daran, die Beklagte durch die Geschäftsversicherung vor einem Regress wegen eines von dieser leicht fahrlässig verursachten Schadens an den versicherten Gegen-ständen zu schützen, besteht danach nicht.

Gericht: BGH
Aktenzeichen: XII ZR 6/12
Urteil vom: 12.12.2012

Redaktion (allg.)

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