06. November 2009, 09:48 Uhr
Ist trotz vertragsmäßiger Nutzung der Mieträume Schimmel entstanden und wurde der Vermieter hierüber erst Jahre nach dem ersten Auftreten durch den Mieter informiert, so scheidet eine Haftung wegen schuldhafter Nichtbeseitigung seitens des Vermieters aus. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über Schimmelpilzbefall zu informieren, beseitigt der Vermieter den Pilz nicht, ist der Mietvertrag notfalls fristlos zu kündigen.
Redaktion (allg.)
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