Aus den Entscheidungsgründen
Die Klage ist im angegebenen Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. § 823 Abs. 1 i.V.m. § 249 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 182,25 DM.
Aufgrund der Vernehmung der Zeugen ... sowie der informatorischen Anhörung der Klägerin ist das Gericht der Überzeugung, dass die Klägerin am 12. 10. 2000 kurz vor 20.00 Uhr auf dem Grundstück ... in Frankfurt auf dem Weg Richtung Straße über eine verschobene und mehrere Zentimeter hochstehende Platte gestolpert und hingefallen ist. Das Gericht ist weiterhin davon überzeugt, dass infolge dieses Sturzes eine Hose der Klägerin im Wert von 229 DM sowie eine Strumpfhose im Wert von 14 DM zerrissen wurden.
Zwar hat keiner der vernommenen Zeugen den Sturz selbst beobachtet. Das Gericht ist gem. § 386 Abs. 1 ZPO jedoch gehalten, unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Dies bedeutet, dass das Gericht die Beweise frei zu würdigen hat, eine Bindung an Beweisregel gibt es gemäß § 286 Abs. 2 ZPO nur in den durch das Gesetz bezeichneten Fällen. Erkenntnisbringende Beweiswürdigung sind auch der Sachvortrag und das Prozessverhalten der Parteien, insbesondere die Äußerung einer Partei bei Anhörung gem. § 141 ZPO (Zöller, Zivilprozessordnung § 386 Rdnr. 14).
Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Klägerin gem. § 141 Abs. 1 ZPO angeordnet, weil die Anhörung der Klägerin zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich erschien. Eine Ladung des Geschäftsführers der Beklagten gem. § 141 Abs. 1 ZPO unterblieb, da das Gericht nicht davon ausging, der Geschäftsführer der Beklagten sei zur Aufklärung in der Lage.
Bei ihrer informatorischen Anhörung in der Sitzung vom 9. 5. 2001 hat die Klägerin den Unfall detailreich und nachvollziehbar geschildert. Das Gericht ist der Überzeugung, dass diese Schilderung der Klägerin der Wahrheit entspricht.
Zwar hat die Klägerin zur genauen Ursache ihres Sturzes keine Angaben machen, sondern nur Vermutungen anstellen können. Aufgrund ihrer Angaben und der Angaben der Zeugen ... steht aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass mehrere Platten locker waren und hoch standen. Außerdem war der Weg nur ungenügend beleuchtet. Dann steht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Klägerin infolge der ungenügenden Beleuchtung über eine hervorstehende Platte gestolpert ist. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der durch die Sicherungspflicht entgegengewirkt werden sollte. Zweck der Verkehrssicherungspflicht ist, dass der Gehweg in einen Zustand versetzt wird, der ein gefahrloses Passieren für die Mieter möglich macht.
Die Angaben der Klägerin über den Hergang ihres Unfalls werden gestützt durch die Aussagen der Zeugen ... ... haben die Klägerin nur wenige Minuten nach dem Unfall in einem Zustand angetroffen, der nur den Rückschluss zuließ, dass die Klägerin unmittelbar zuvor einen Unfall erlitten hatte. Die Zeugin ... hat angegeben, sie habe die Klägerin krabbelnd und kriechend im Treppenhaus vorgefunden, sie habe ein Weinen und Jammern gehört. Die Klägerin habe an den Händen und an den Knien Schürfwunden gehabt, ihre Hose sei zerrissen gewesen. Auch der Zeuge ... hat ausgeführt, die Klägerin habe offene Wunden und starke Schmerzen gehabt. Mit der Zeugin ... hat die Klägerin kurz nach dem Unfall telefoniert, wenige Minuten später hat die Zeugin die Klägerin dann auch selbst getroffen. Auch diese Zeugin hat von großen Schmerzen der Klägerin berichtet.
Hinsichtlich des Hergangs des Unfalls sind die Zeugen zwar nur Zeugen vom Hörensagen. Der Beweiswert einer Aussage eines Zeugen vom Hörensagen ist zwar geringer als die Bekundung unmittelbar eigener Wahrnehmung, es ist aber nicht so, dass einer solchen Aussage keinerlei Beweiswert zukommt (Zöller, Zivilprozessordnung § 286 Rdnr. 9a). die Aussagen der Zeugen lassen nur den Rückschluss zu, dass die Klägerin in unmittelbarer Nähe des Hauses verunglückt ist. Angesichts des Zustandes der Klägerin ist davon auszugehen, dass die von ihre gegenüber den Zeugen abgegebene Schilderung des Unfalls zutreffend ist. Es ist nicht vorstellbar, dass eine Partei unmittelbar nach einem solchen Unfall sich eine Lügengeschichte ausdenkt und diese gegenüber zwei Mitbewohnern sowie gegenüber einer engen Freundin äußert. Es ist schlichtweg nicht vorstellbar, dass die Klägerin auf andere Weise einen Unfall erlitten haben soll und in den wenigen Minuten bis zum Eintreffen der Zeugen beschlossen haben soll, die Hausverwaltung oder ihren Vermieter für das Schadensereignis in Anspruch zu nehmen. Nach der Lebenserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass eine unmittelbar nach dem Unfall abgegebenen Schilderung des Unfallopfers zutreffend ist.
Wie bereits dargelegt, ist das Gericht aufgrund der Angaben der Klägerin und den Aussagen der Zeugen ... der Überzeugung, das der von der Klägerin benutzte Weg mehrere Platten aufwies, die locker waren und mehrere Zentimeter hoch standen. Außerdem war der Weg nur ungenügend beleuchtet, so dass diese Stolperfalle nur schwer zu erkennen war.
Damit wurde der Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Verkehrssicherungspflichtig ist zunächst der Eigentümer des Grundstückes. Eine solche Verkehrssicherungspflicht ist jedoch übertragbar, mit der Übernahme wird der Übernehmende selbst deliktsrechtlich verantwortlich für den Schutz Dritter vor solchen Gefahren, die von der Gefahr drohenden Sache ausgehen. Die Verkehrssicherungspflicht des Deligierenden verengt sich auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Vorliegend ist das Gericht der Überzeugung, dass die Verkehrssicherungspflicht im Hausverwaltervertrag auf die Beklagte, die Hausverwaltung, übertragen wurde. Eine solche Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Hausverwaltung in Hausverwalterverträgen ist allgemein üblich. Dafür, dass auch die Beklagte die Verkehrssicherungspflicht übernommen hat, spricht ihr Schreiben vom 24. 11. 2000 an den Anwalt der Klägerin. Dort weist die Beklagte die Behauptung, sie habe nichts unternommen, zurück und teilt mit, der entsprechende Auftrag sei bereits erteilt. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Beklagte den Auftrag zur Reparatur des Weges erteilt haben will, wenn sie hierfür gar nicht zuständig war. Weiterhin hat die Beklagte entgegen über einer entsprechenden Auflage des Gerichts gemäß § 142 Abs. 1 ZPO den Hausverwaltervertrag nicht vorgelegt. Das Gericht kann daher gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hieraus den Schluss ziehen, dass die Behauptung der Klägerin, die Verkehrssicherungspflicht sei der Beklagten übertragen worden, zutreffend ist. Es ist davon auszugehen, dass der Hausverwaltervertrag dem Gericht trotz Aufforderung nicht vorgelegt wurde, gerade weil er eine solche Regelung über die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht enthält.
Bei dem Unfall wurden die Hose und die Strumpfhose der Klägerin zerrissen. Die Strumpfhose hatte unstreitig einen Wert von 14 DM, der Wert der Hose von 229 DM wurde durch Vorlage eines Kassenbons, gegen dessen Richtigkeit die Beklagte keine Einwände erhoben hat, belegt. Ein Abzug neu für alt ist nicht vorzunehmen, da die Kleidung innerhalb eines Jahres gekauft worden war und neuwertig war.
Es ergibt sich somit ein materieller Schaden der Klägerin in Höhe von 243 DM. Dieser Schaden ist von der Beklagten jedoch nur zu ¾, d.h. in Höhe von 182,25 DM zu ersetzen, da bei dem Unfall ein Mitverschulden der Klägerin mitgewirkt hat, das sich diese gem. § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen muss.
Der Klägerin war der gefährliche Zustand des Weges bekannt. Sie hatte ein Schreiben der Mieter der ... Straße an die Hausveraltung vom 6. 9. 2000 mit unterschrieben. In diesem Schreiben wird die Hausverwaltung darauf hingewiesen, dass sich die Steinplatten im Eingangsbereich gelockert haben und eine beträchtliche Unfallquelle darstellen. Die Klägerin hätte sich daher an dieser Stelle vorsichtig vorwärts tasten müssen und bei ungenügender Beleuchtung eine Taschenlampe mitführen müssen. Wenn wie hier eine Gefahrenquelle bereits über einen längeren Zeitraum hinweg bekannt ist, ist davon auszugehen, dass ein solcher Unfall durch gehörige Vorsicht hätte vermieden werden können. Auch die Benutzung einer Taschenlampe wäre zumutbar gewesen. Sollte eine solche Taschenlampe im Haushalt der Klägerin nicht vorhanden gewesen sein, wäre auch die Anschaffung einer solchen Taschenlampe zumutbar gewesen. Die Kosten hätte ggf. die Beklagte zu tragen gehabt.
Bei Abwägung des beiderseitigen Verschuldens ist von einem überwiegenden Verschulden der Beklagten auszugehen, das Mitverschulden der Klägerin ist mit ¼ anzusetzen. Dabei ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass diese jedenfalls unstreitig aufgrund des Schreibens vom 6. 9. 2000 positive Kenntnis von der Unfallquelle hatte. Dass über einen Monat lang nichts geschah, um diese Gefahrenquelle zu beseitigen, ist nicht entschuldbar. In diesem Zeitraum wäre eine Reparatur der Gehwegplatten möglich gewesen. Jedenfalls wäre es möglich gewesen, die Unfallstelle abzusperren und ausreichend zu beleuchten. Eine solche Sicherungsmaßnahme lässt sich innerhalb eines Tages vornehmen. Angesichts dieser Gleichgültigkeit der Beklagten gegenüber dem Schutzbedürfnis der Mieter ist das Mitverschulden der Klägerin nur mit ¼ anzusetzen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 600 DM gemäß § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1 BGB. Laut ärztlichem Schreiben vom 12. 10. 2000 zog sich die Klägerin bei dem Sturz Hautabschürfungen an beiden Händen und eine Prellung der rechten Mittelhand zu. Ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 13. 10. 2000 war sie vom 13. 10. bis 17. 10. 2000 arbeitsunfähig. Bei einem erneuten Arztbesuch am 16. 11. 2000 wurde ein Bewegungsschmerz am Grundgelenk des dritten Fingers rechts mit leichter Schwellung festgestellt, es wurde die Diagnose Handprellung am Grundgelenk des dritten Fingers rechts gestellt. Angesichts dieser ärztlichen Befunde ist nicht von einer bloßen Bagatellverletzung auszugehen. Unter Berücksichtigung des bereits geschilderten Mitverschuldens der Klägerin ist ein Schmerzensgeld von 600 DM als angemessen anzusehen.
Die Klägerin hat ferner gegen die Beklagte gem. §§ 291, 288 BGB einen Anspruch auf 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz, jedoch nicht mehr als die geltend gemachten 9,26 %.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Gericht: AG FRANKFURT/M.
Aktenzeichen: 33 C 344/01-93
Redaktion (allg.)
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