27. Oktober 2009, 14:10 Uhr
Wird die jährlich fällige Betriebskostenabrechnung erst am Silvesterabend des nachfolgenden Jahres per Fax versandt, dann hat der Vermieter die gesetzlich vorgeschriebene 12-Monate-Frist verpasst. Eventuelle Ansprüche auf Nachzahlungen des Mieters sind damit endgültig erloschen. In dem konkreten Fall traf am 31.12. um 19.11 Uhr die Nebenkostenabrechnung nebst Aufforderung zur Nachzahlung auf dem Fax im Büro des Rechtsbeauftragten des Mieters ein - als der Anwalt schon längst nicht mehr „dienstfähig“ war. Dass zu derart vorgerückter Stunde am Silvestertag jegliche Geschäftszeit längst beendet ist, ergäbe sich aus der Natur des Tages und bedürfe deshalb keiner weiteren Begründung meinte das Gericht.
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸
Artikel Silvester ist zu spät
22.5.2025
BGH-Urteil zur Jahresabrechnung:










