Studenten-WG auch in reinem Wohngebiet zulässig
Aus dem Tatbestand
Im entschiedenen Fall wurde ein Wohnhaus von einer aus elf Personen bestehenden studentischen Wohngemeinschaft genutzt. Ein Nachbar beantragte bei der Bauaufsichtsbehörde, dagegen einzuschreiten, da es sich de facto um einen gewerblichen Beherbergungsbetrieb mit ständig wechselnden Bewohnern handle. Dieser sei nach dem bestehenden Bebauungsplan nicht zulässig, der ein reines Wohngebiet ausweise.
Damit kam er jedoch nicht durch.
Aus den Entscheidungsgründen
Laut der Entscheidung werde das Haus zum dauernden Wohnen genutzt und sei nicht mit einem Hotel oder einer anderen Unterkunft vergleichbar, in der es laufend zu einem kurzfristigen Wechsel der Bewohner kommt.
Zwar könnten Anwohner in einem reinen Wohngebiet eine „gesteigerte Wohnruhe“ beanspruchen. Dabei unterscheide sich jedoch eine Studenten-WG mit elf Mitgliedern nicht grundsätzlich von einer Familie, die „nicht zwangsläufig auf die Anwesenheit bloß weniger Personen beschränkt“ sei. Auch eine derartige intensivere Wohnnutzung wahre die Eigenart des reinen Wohngebiets.
Sollte es im Einzelfall zu unzulässigen Ruhestörungen kommen, könnten die Anwohner vom Vermieter verlangen, diese zu unterbinden. Dies stelle jedoch die baurechtliche Zulässigkeit der Studenten-WG nicht generell in Frage.
Quelle: Vorsorge-Spezialist Wüstenrot & Württembergische
Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat
Aktenzeichen: 8 A 10680/16
Urteil vom: 08.12.2016
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