Taubenplage

Wenn Tauben nicht gleich vermehrt auftreten, etwa weil die Fenster leerer Wohnungen offen stehen oder es windgeschützte Nischen in Dachvorsprüngen gibt, gehören sie zum normalen Bild eines Stadtteils mit Altbauten. Ihr Auftreten berechtigt Mieter nicht, wegen eines verminderten Wohnwertes die Miete zu mindern. Im entschiedenen Fall wollte die Mieterin weniger Miete zahlen, weil sie mehrmals gurrende Tauben in der Küche aufgesucht hatten.
 

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Bild: Paul/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

Die Berufung ist statthaft; insbesondere wird der nach § 511 a
Abs. 1 ZPO erforderliche Wert der Beschwer erreicht. Denn zu dem
Zahlungsantrag von 454,80 DM ist der Wert der Feststellungsanträge
nach einer geltend gemachten Mietminderung von 20 % (jeweils 113,70
x 12 =) 2.364,40 DM hinzuzurechnen. Die Berufung ist darüber
hinaus rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Die mithin
zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist
unbegründet.

Die Beklagte ist nach § 535 Satz 2 BGB verpflichtet, die von Juli
bis Oktober 1999 einbehaltene Miete von insgesamt 454,80 DM an den
Kläger zu zahlen. Sie ist zur Minderung gemäß §
537 BGB wegen der Möglichkeit, dass Tauben durch ein geöffnetes
bzw. angekipptes Fenster in ihre Wohnung eindringen können,
nicht berechtigt.

Der diesbezügliche Feststellungsantrag des Klägers ist
zulässig. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts hierzu
wird Bezug genommen. Die Voraussetzungen für einen entsprechenden
Minderungsanspruch hat die Beklagte auch in der Berufungsinstanz
nicht hinreichend dargetan. Zwar kann der Befall des Hauses mit
verwilderten Haustauben, die Hausfassaden und Balkone verschmutzen
und durch geöffnete Fester und Balkontüren in die Wohnung
eindringen, einen Grund zur Mietminderung abgeben.

Die Kammer vermochte sich jedoch nicht davon zu überzeugen,
dass das Haus der Klägers jedenfalls in dem streitgegenständlichen
Zeitraum seit Juli 1999 derartig von Tauben befallen ist, dass der
Wohnwert der von der Beklagten innegehaltenen Wohnung im 2. OG mehr
als nur unwesentlich beeinträchtigt war und ist. Die Beklagte
hat für ihre Wohnung im Frühjahr 1999 mehrere Fälle
einer Belästigung durch Tauben geschildert. So fand sie eine
verletzte Taube auf ihrem Balkon, die offenbar gegen die Balkontür
geflogen war, woraufhin die Beklagte die Polizei holte. Im Mai 1999
hielt sich eine Taube in der Küche ihrer Wohnung auf, kletterte
dann durch das Kippfenster heraus und 2 Tage später hielten
sich zwei Tauben in der Küche auf, die sich dann ebenfalls
durch das Kippfenster wieder entfernten. Ende Mai 1999 konnte sie
den Versuch einer Taube, in die Wohnung zu gelangen gerade noch
verhindern. Weitere Vorfälle hat sie nicht genannt. Auch wenn
sie nach ihrer Darstellung das Kippfenster nunmehr stets verschlossen
hielt, so dass Tauben nicht in die Wohnung gelangen konnten, hat
sie doch keine Umstände genannt, woraus zu schließen
wäre, dass Tauben sich seit Juli 1999 überhaupt in der
Nähe ihrer Wohnung, etwa auf dem Balkon, aufgehalten hätten.

Für einen Taubenbefall des Hauses mit Auswirkung auf die Wohnung
der Beklagten spricht auch nicht der Umstand, dass vor den Balkonen
von zwei Wohnungen im 4. Obergeschoss Taubennetze angebracht worden
sind. Abgesehen davon, dass hieraus Erkenntnisse für die Wohnung
der Beklagten im 2. OG nicht gewonnen werden können, hat der
Kläger hierzu ausgeführt, dass infolge des Leerstandes
einer Wohnung im 4. OG seit Mitte Juni 1997 sich dort in der Tat
Tauben eingenistet hätten, die durch das offene Fenster eingedrungen
waren. Diese Wohnung musste während der Instandsetzungs- und
Renovierungsarbeiten Ende 1998 bis zu ihrer neuen Vermietung vor
den dort "heimisch gewordenen" Tauben zumindest vorübergehend
geschützt werden. Selbst wenn nach der Erinnerung der Beklagten
diese Renovierungsarbeiten pp. der von Tauben befallenen Wohnung
erst im Sommer 1999 durchgeführt worden sein sollten, ist damit
eine erneute Belästigung der Beklagten durch Tauben im Juli
1999 und danach nicht belegt. Dass der Mieter ..., dessen Wohnung
neben der Wohnung liegt, in der die Tauben genistet hatten, seinerseits
ein Taubennetz anbrachte, besagt nicht, dass dies noch immer zur
Abwehr von Tauben notwendig ist. Dass noch immer Tauben in erheblicher
Zahl im Hause nisten, behauptet auch die Beklagte nicht. Andererseits
ist es hinzunehmen, dass sich Tauben in Altbauten der Großstädte
aufhalten und gelegentlich auch Taubenpaare dort nisten. Erst wenn
sich infolge von baulichen Gegebenheiten (etwa offenstehende Fenster
einer leeren Wohnung, windgeschützte Nischen in Dachvorsprüngen
usw.) erheblich vermehrt Tauben auftreten, kann durch deren Belästigung
eine messbare Minderung der Wohnwertqualität eintreten. Dies
mag während des Leerstandes der Wohnung im 4. OG der Fall gewesen
sein. Dass eine Belästigung durch Tauben erheblichen Umfangs
auch noch danach im Sommer 1999 vorgelegen hat, ist, wie ausgeführt,
dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen.

Eine Minderung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die
Beklagte das Fenster weder Öffnen noch Ankippen kann. Wie bereits
ausgeführt, hat die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür
vorgetragen, dass auch noch im Juli 1999 und in den folgenden Monaten
Tauben versucht haben, in ihre Wohnung einzudringen. Wenn sie dann
aus Furcht, dass wiederum Tauben durch das Kippfenster eindringen
könnten, dieses Fenster geschlossen hält, kann sie damit
einen Minderungsanspruch nicht begründen.

Die Beklagte kann bei der gegebenen Sachlage von dem Kläger
auch keine Maßnahmen zum Schutz vor Tauben verlangen. Zwar
sind an einen Anspruch nach § 536 BGB geringere Anforderungen als
an ein Minderungsrecht nach § 337 BGB zu knüpfen. Auch ein
Mangel der schon längere Zeit besteht, kann unter Umständen
einen Herstellungsanspruch begründen. Die Kammer hatte deshalb
auch erwogen, eine entsprechende Verpflichtung des Klägers
festzustellen. Abgesehen davon, dass ein solcher Anspruch das Bestehen
eines Mangels voraussetzt, der hier gerade nicht festgestellt werden
konnte, kommt hinzu, dass die Beklagte nunmehr nur noch das Anbringen
eines Haltehakens am Küchenfenster begehrt, um den Öffnungswinkel
zu verkürzen. Insoweit ist ihr jedoch zuzumuten, dass sie selbst
einen solchen Haltehaken anbringt oder anbringen lässt. Dass
der Kläger an dem Küchenfenster der ehemals leerstehenden
Wohnung einen solchen Haken angebracht hat, gibt der Beklagten keinen
diesbezüglichen Anspruch.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
 

Gericht: LG Berlin
Aktenzeichen: 63 S 6/00

Redaktion (allg.)

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