Taubenzucht?

Taubenzüchter dürfen in Wohngebieten allenfalls 35 freifliegende Tauben halten, weitere 60 zu Zuchtzwecken, allerdings ohne Flugerlaubnis. 160 Tauben - wie in diesem Urteil - müssen die Nachbarn aber nicht dulden.
 

1167
Bild: MQ-Illustrations/stock.adobe.com
Bild: MQ-Illustrations/stock.adobe.com

Aus den Entscheidungsgründen

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete, mithin zulässige
Berufung des Klägers sowie die Anschlußberufung der Beklagten haben
in der Sache keinen Erfolg.

Aufgrund des Ergebnisses der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme
steht dem Kläger ein Anspruch aus den §§ 1004, 906 BGB auf Unterlassung
der Taubenhaltung seitens der Beklagten in dem Umfang, wie sie derzeit
betrieben wird, nicht zu. Eine über den derzeitigen Zustand – 35
freifliegende Brieftauben und ca. 60 sogenannte “festsitzende" Zuchttauben
– hinausgehende Taubenhaltung ist jedoch anhand der Umstände des
hier zu entscheidenden Einzelfalls mit dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis
nicht zu vereinbaren.

Der Kläger hat als Nachbar der Beklagten gemäß § 906 BGB Anspruch
darauf, dass die von der Taubenhaltung auf deren Nachbargrundstück
ausgehenden Immissionen dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis
Rechnung tragen. Das entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. OLG
Celle NJW-RR 1989, 783 f.m.w.N.; Stolenwerk ZMR 1993,445 f.). Bei
diesen Immissionen geht es darum, dass Tauben auf das Nachbargrundstück
fliegen oder es überfliegen und dabei Geräusche verursachen oder
es durch Staub und Kot verunreinigen.

Diese Störungen sind entsprechend § 906 BGB unter Berücksichtigung
des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu beurteilen. Der
Taubenzüchter muss auf die Belange seiner Nachbarn Rücksicht nehmen
und ebenso wie diese eine Tierhaltung in gewissem Umfang hinzunehmen
haben. Maßstab für die Beurteilung der Wesentlichkeit oder der Unwesentlichkeit
der Beinträchtigung ist dabei das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers
des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und
Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit und nicht das
subjektive Empfinden des Gestörten (vgl. BGHZ 120, 239, 259).

Der Oldenburger Stadtteil, in dem die Grundstücke der Parteien
liegen, ist ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 Baunutzungsverordnung.
Es ist, wie die Augenscheinseinnahme durch den Senat ergeben hat
und wie der von dem Kläger vorgelegte Auszug aus dem Bebauungsplan
belegt, dicht mit Ein- und Zweifamilienhäusern bebaut; die Grundstücke
sind nicht sonderlich groß zugeschnitten. Das gilt auch für die
Grundstücke der Parteien. Trotzdem ist hier eine Brieftaubenhaltung
grundsätzlich unbedenklich und mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen
Wohngebietes generell vereinbar, was schon aus § 4 Abs. 3 Nr. 6
Baunutzungsverordnung folgt, der die Kleintierhaltung und die Errichtung
der dafür erforderlichen baulichen Einrichtungen unter bestimmten
Voraussetzungen zuläßt. Sogar in ausschließlich dem Wohnen dienenden
reinen Wohngebieten (§ 3 Baunutzungsverordnung) können eine kleinere
Brieftaubenzucht und die Errichtung eines Taubenschlages bauordnungsrechtlich
zulässig sein (vgl. OVG Lüneburg ZfBR 1981, 98 ff.). Die Taubenhaltung
ist in dem betreffenden Oldenburger Stadtteil ortsüblich, wie die
Beklagten im einzelnen dargelegt haben. Der Kläger hat dies zwar
bestritten, jedoch nicht in gemäß § 138 Abs. 4 ZPO beachtlicher
Art und Weise; ein kurzer Spaziergang hätte es ihm ermöglicht, festzustellen,
ob auf den von den Beklagten bezeichneten Grundstücken Taubenschläge
vorhanden sind (vgl. dazu OLG Celle a.a.O., 784). Das grundsätzliche
Recht der Beklagten zu einer Hobbytierhaltung von Brieftauben stellt
im übrigen auch der Kläger nicht in Frage.

Der Kläger beanstandet die von der danach generell zulässigen Taubenhaltung
auf dem Nachbargrundstück der Beklagten ausgehenden Geräusche, das
Überfliegen seines Grundstücks sowie die Verunreinigung durch Kot,
wobei dieser Umstand nach seinen Erklärungen im Termin allerdings
nicht im Vordergrund steht. Grundsätzlich hat ein Grundstückseigentümer
von den Tauben ausgehende Geräusche und Verunreinigungen durch Kot
zumindest in dem Ausmaß hinzunehmen, wie er es auch bei wildlebenden
Vögeln müßte. Derartige Beeinträchtigungen werden jedenfalls bei
einem normal toleranten Nachbarschaftsverhältnis nicht als nennenswert
störend empfunden (vgl. OLG Celle a.a.O.). Der Senat hat bei der
von ihm durchgeführten Augenscheinseinnahme die Überzeugung gewonnen,
daß die von der Brieftaubenzucht der Beklagten auf die Nachbargrundstücke
ausgehenden Beeinträchtigungen sich – jedenfalls noch – im Rahmen
des Zumutbaren halten.

Eine Verunreinigung des Grundstücks des Klägers durch Taubenkot
konnte der Senat während des Ortstermins nicht feststellen, obwohl
der Taubenschwarm der Beklagten bei seinem Freiflug mehrfach das
Grundstück des Klägers überflog. Der Kläger war nicht in der Lage,
durch Taubenkot verschmutzte Stellen seines Grundstücks vorzuweisen.
Das mag daran liegen, daß sich, wie die Beklagten geltend machen,
Tauben im Regelfall in Ruhestellung ihres Kots entledigen. Allerdings
entspricht es allgemeiner Erkenntnis (vgl. OLG Celle und OVG Lüneburg,
jeweils a.a.O.), daß bei einer größeren Anzahl von Brieftauben eine
Verschmutzung der Umgebung des Taubenschlages zu beobachten ist,
weil, wie der Senat bei seinem Ortstermin selbst festgestellt hat,
Brieftauben, wenn sie aus dem Schlag gelassen werden, sofort dessen
Umgebung verlassen und bei ihrer Rückkehr im allgemeinen sofort
wieder den Schlag aufsuchen. Eine gewisse Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks
des Klägers durch Taubenkot ist deshalb anzunehmen; auch die Beklagten
stellen gelegentliche Verschmutzungen nicht völlig in Abrede. Bei
einer Zahl von 35 freifliegenden Brieftauben und unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass diese nur stundenweise, nicht aber ständig frei
fliegen drüfen, ist aber das Maß des Zumutbaren nach Überzeugung
des Senats nicht überschritten.

Von dem Flug der Tauben gehen, wovon sich der Senat bei der Augenscheinseinnahme
überzeugt hat, keine wesentlichen Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück
aus. Das Flügelschlagen war nur leise merkbar, Gurren oder andere
artgerechte Geräusche waren nicht zu vernehmen. Bei ihrem Abflug
aus dem Schlag streifen die Tauben infolge eines auf dem Grundstück
der Beklagten aufgestellten Lattengestells das Grundstück des Klägers
lediglich; das gelegentliche Überfliegen des Grundstücks geschieht
in größerer Höhe und kann nicht als nennenswert störend empfunden
werden. Nach Beendigung des Freifluges lassen sich die Tauben auf
dem Dach des Schlages nieder und suchen diesen alsbald auf. Daß
sie sich auch auf dem Haus des Klägers niederlassen, hat der Senat
nicht festgestellt.

Der Senat hat sich weiterhin nicht davon überzeugen können, dass
von den sogenannten “festsitzenden“ Zuchttauben mit zur Zeit 60
Tieren eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks
ausgeht. Derartige Tauben verlassen den Schlag nicht, sie können
dies aufgrund der baulichen Situtation auf dem Grundstück der Beklagten
auch nicht. Von diesen Tieren ausgehende Geräuschbelästigungen durch
Flügelschlagen und Gurren oder gar eine ständige Geräuschkulísse,
wie sie der Kläger beanstandet, waren nicht zu vernehmen. Die Bauweise
der Taubenställe verhindert ein Ausbreiten von Geräuschen.

Andererseits kann es, was – wie bereits ausgeführt – allgemeiner
Erkenntnis entspricht, nicht zweifelhaft sein, daß von der Haltung
einer größeren Anzahl von Tauben in einem Wohngebiet Störungen für
die Nachbargrundstücke ausgehen, die das Maß des Zumutbaren überschreiten.
Die widerstreitenden Interessen zwischen einem Taubenhalter und
seinen Nachbarn erfordern deshalb im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden
nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses und der daraus abzuleitenden
Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme eine Beschränkung der Zahl
der von einem Züchter gehaltenen Tauben. Die Größenordnung von 35
freifliegenden Brieftauben stellt sicherlich die Obergrenze dessen
dar, was ein Nachbar in einem Wohngebiet hinzunehmen hat. Das entspricht
auch öffentlich-rechtlicher Sicherheit (vgl. OVG Lüneburg a.a.O.;
bei dieser Entscheidung ging es um einen Taubenschlag für 30 Vögel
in einem Wohngebiet). Bei mehr als 35 freifliegenden Brieftauben
kann auch nicht mehr von einer Hobbytierhaltung gesprochen werden.
Dasselbe gilt für eine Ausweitung der Taubenzucht über den derzeitigen
Zustand hinaus. Mit dieser Begrenzung wird auch den Interessen der
Beklagten Rechnung getragen; denn nach ihrem Vorbringen können Brieftaubenzucht
und Brieftaubensport mit der gegenwärtig vorhandenen Anzahl von
Tauben durchaus sinnvoll betrieben werden.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts erweist sich danach
im Ergebnis als richtig.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2,
708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.
 

Gericht: OLG OLDENBURG
Aktenzeichen: 3722 E OLG

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Taubenzucht?
5.2.2024
Aktuelles Urteil
Hauptaufgabe des Bauplanungsrechts ist der Ausgleich verschiedener Nutzungsinteressen und der Schutz der für ein bestimmtes Plangebiet typischen Nutzungsarten. Es gibt aber auch Konflikte innerhalb...
29.1.2025
Architektenrecht
Die Bauüberwachungstätigkeit des Architekten wird nach der HOAI mit dem höchsten Prozentsatz für die einzelnen Leistungsphasen honoriert. Allerdings sind mit der Bauüberwachung auch hohe...
11.11.2024
Unwirksame Kündigung
Möchten Sie als Vermieter:in eine Wohnung umfangreich modernisieren lassen, müssen Sie genau darauf achten, wie Sie eine Duldungspflicht gestalten. Wenn der Mietende die Maßnahmen duldet, dürfen Sie...
27.10.2025
Mit Wohnraumlüftung gegen Flughafenlärm
Für ein gesundes Raumklima in den eigenen vier Wänden reicht das Fensterlüften nicht immer aus. Wer noch dazu in Flughafennähe wohnt, der erkauft sich Frischluft oft mit einem Verzicht auf Ruhe. Für...
27.10.2025
Der Bund zahlt üppige Zuschüsse
In dicht bebauten Wohnquartieren ist der Klimawandel bereits deutlich spürbar. Vor allem Hitze ist ein Problem. Zur Verbesserung des Mikroklimas begrünen immer mehr Wohnungsunternehmen die Freiflächen...
5.9.2024
Daten zum Ausbau des Glasfasernetzes
Der Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland geht recht zügig voran, allerdings ist die Zahl der Endkunden, die den erreichbaren Glasfaseranschluss tatsächlich nutzen, wesentlich geringer und steigt...