17. November 2009, 11:52 Uhr
Hat der Vermieter ein besonders ausgeprägtes Sicherheitsbedürfnis für sein Haus, muss er die damit verbundenen Kosten selbst tragen. Der Eigentümer darf die Bezahlung von angestellten Wachmännern nicht als Betriebskosten den Mietern aufbürden. Wachschutzkosten werden in Betriebskostenverordnung nicht als eigene Position aufgezählt.
Redaktion (allg.)
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