Aus diesem Grund muss der Eigentümer auch die Verantwortung für die Instandhaltung tragen. Eventuelle anderslautende Vertragsklauseln seien unwirksam und eine unangemessene Benachteiligung der Mieter, urteilte das Amtsgericht Besigheim (Aktenzeichen). Hier hatte der Eigentümer dem Mieter die Küche „kostenlos zum Gebrauch überlassen“ und diesem im Gegenzug Instandhaltung und Reparaturen aufbürden wollen.
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