Zahlt der Mieter trotz Veröffentlichung eines Mietspiegels über sechs Jahre lang den vereinbarten, aber überhöhten Mietzins und versteuert der Vermierter diesen bestandskräftig, so hat der Mieter etwaige Rückforderungsansprüche verwirkt.
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Bild: M. Eisinger
12. November 2009, 10:07 Uhr
Gericht: LG FRANKFURT/M. Aktenzeichen: 2/11 S 104/99
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