26. Oktober 2009, 11:35 Uhr
Eine verbindliche Erfassung des Verbrauchs unter Verwendung von ungeeichten Zählern ist nicht möglich. Dies gilt auch für den Fall, dass der Eichzeitraum abgelaufen ist, da derartige Zähler gemäß Eichgesetz nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt werden dürfen. Gleiches gilt für die Energie- und Wasserzähler in einer Wohnanlage.
Redaktion (allg.)
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Artikel Ungeeichte Zähler
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