Verbranntes zu schnell entsorgt
Aus dem Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten werden eines Brandes Entschädigung aus einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Hausratversicherung.
Zwischen den Parteien bestand unter der Versicherungsnummer … unter anderem eine Hausratversicherung auf der Grundlage der allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen ….
Am 11.1.2005 gegen 7.00 Uhr kam es im damals vom Kläger bewohnten Haus in der … zu einem Brand aufgrund eines technischen Defekts einer Kühl- und Gefrierkombination im Keller. Der zur klägerischen Mietwohnung gehörende Kellerraum und die darin befindlichen Sachen wurden durch den Brand beschädigt.
Nachdem der Kläger der Beklagten den Schadensfall gemeldet hatte, beauftragte diese zur Ermittlung des Schadensumfanges die Firma …. Ein Mitarbeiter der Firma, der Zeuge …, nahm am 13.1.2005 im Beisein des Klägers eine Ortsbesichtigung vor. Der Zeuge … wies den Kläger ausdrücklich darauf hin, keine Gegenstände zu entsorgen oder entsorgen zu lassen.
Mit Schadensanzeige vom 17.1.2005 meldete der Kläger der Beklagten den Versicherungsfall schriftlich und fügte eine Liste der angeblich beim Brand beschädigten Gegenstände bei. Am Ende des Schadensformulars wird fett gedruckt und in großen Lettern folgender „wichtiger Hinweis“ erteilt:
„Sie müssen jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten. Ferner müssen Sie jede hierzu dienliche Auskunft - auf Verlangen schriftlich - erteilen und Belege bebringen.
Dazu gehört auch die sorgfältige und genaue Beantwortung aller in dem vorliegenden Formular gestellten Fragen.
Bewusst unwahre oder unvollständige Angaben können, auch wenn uns hierdurch kein Schaden entsteht, zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben sind Sie auch dann verantwortlich, wenn ein anderer sie niederschreibt.“
Bei einer erneuten Ortsbesichtigung durch den Zeugen … am 25.1.2005 waren die bei dem Brand beschädigten Sachen entsorgt worden.
Mit Anwaltsschreiben vom 6.7.2005 forderte der Kläger die Beklagte zur Einstandspflicht für den Versicherungsfall auf unter Fristsetzung zum 27.1.2006. Die Beklagte lehnte dies ab.
Der Kläger fordert von der Beklagten Wertersatz für die beim Brand am 11.1.2005 beschädigten Sache in Höhe von 15.138,04 Euro sowie Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten von 449,96 Euro. Er stützt die der Beklagten am 1.12.2005 zugestellte Klage auf folgende Gesichtspunkte:
Ihm könne keine Obliegenheitsverletzung angelastet werden. Es sei richtig, dass ihm bei der ersten Ortsbesichtigung am 13.1.2005 gesagt worden sei, die Gegenstände nicht zu entfernen. Am 20.1.2005 habe allerdings in seinem Auftrag die Zeugin … bei dem Zeugen … angerufen, um nachzufragen, was mit den Sachen geschehen solle. Der Zeuge … habe ausdrücklich mitgeteilt, er sei mit der Begutachtung fertig. Eine weitere Besichtigung sei nicht erforderlich. Er hätte erklärt, dass die Gegenstände entsorgt werden könnten. Die Sachen seien dann von der Feuerwehr entsorgt worden. Er habe auch keine falschen Angaben zur Schadenshöhe gemacht. Beide von ihm angegebenen Koffer hätten vom Sachverständigen bei der Ortsbesichtigung in Augenschein genommen werden können. Die von ihm angegebenen Kleidungsstücke passten in zwei Koffer. Die in seinem Eigentum stehenden Sachen seien über zwei Kellerräume verteilt gewesen. Dem Zeugen … habe er am 13.1.2005 gezeigt, wie breit der von ihm angemietete Keller gewesen sei.
Bei dem Brand seien ihm Gegenstände im Wert von 15.136,04 Euro beschädigt worden. Im Keller hätte er die auf der mit Anlage K 3 vorgelegten Listen aufgeführten Sachen gelagert. Die dort genannten Gegenstände seien von ihm zu den genannten Preisen erworben worden. Sie seien von ihm über einen längeren Zeitraum erworben worden mit dem Ziel, ihm nach seiner Rückkehr nach Togo einen besseren Lebensstandard zu bieten. Alle verbrannten Gegenstände seien neu, originalverpackt und unbenutzt gewesen. Um die Gegenstände zu erwerben, habe er einen äußerst bescheidenen Lebensstil gepflegt. Zur Finanzierung habe er im August 2003 einen Kredit bei der Citybank über 5.107,40 Euro aufgenommen. Da sich der Erwerb der Gegenstände über mehrere Jahre hingezogen habe, sei er nicht mehr in der Lage, über jeden einzelnen Gestand detaillierte Angaben zu machen. Die entsprechenden Quittungen seien zumeist in den Kartons verblieben und mitverbrannt worden. Auf der mit Anlage K 9 vorgelegten Liste ergebe sich, welche Gegenstände er wo und zu welchem Zweck erworben haben.
Der Kläger beantragt zu erkennen,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.138,04 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 449,96 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Der Kläger habe gegen versicherungsrechtliche Obliegenheiten verstoßen. Er habe die Aufklärungsobliegenheit gem. § 26 Nr. 1 f VHB/2000/E verletzt. Obwohl der Kläger vom Zeugen … am 13.1.2005 mehrfach und ausdrücklich aufgefordert worden sei, keine Hausratsgegenstände zu entsorgen oder entsorgen zu lassen, habe er sich hieran nicht gehalten. Zur zweiten Ortsbesichtigung am 25.1.2005 seien die am 13.1.2005 noch vorhandenen Gegenstände entsorgt worden. Diese Entsorgung sei ohne Zustimmung des Zeugen … geschehen. Durch das klägerische Verhalten könne seine Behauptung, in dem Keller seien Gegenstände von über 15.000 Euro gelagert gewesen, nicht mehr überprüft werden. Auf die Aufklärungsobliegenheit sei der Kläger in der von ihm am 17.11.2005 unterschriebenen Schadensanzeige belehrt worden.
Der Kläger habe außerdem unwahre Angaben über den Schadensumfang gemacht. Entgegen seinen Angaben, dass sich im Kellerabteil zwei neue Koffer mit Kleidern im Wert von 6.553 Euro befunden hätten, hätten die unmittelbar nach dem Brand hinzugerufenen Polizeibeamten nur einen Koffer vorgefunden. Umfangreiche Kleidung im Wert von 6.543 Euro sei nicht vorhanden gewesen. Auch bei der ersten Ortsbesichtigung am 13.1.2005 habe der Zeuge … nur einen brandbeschädigten Koffer vorgefunden. Die weiteren Angaben des Klägers, in den beiden Koffern hätten sich vier Lederjacken, 20 Baumwollhosen, 13 Hemden, 7 Gürtel, 30 mal Unterwäsche, 25 Shirts und 12 paar Schuhe befunden, könnten nicht richtig sein. Sämtliche Sachen passten nicht in zwei Koffer.
Der Kläger habe auch widersprüchliche Angaben gemacht. Am 13.1.2005 habe er angegeben, dass die Gegenstände in der rechten Hälfte des Kellerraums einer anderen Person gehörten. Am 25.1.2005 habe er dann behauptet, sämtliche Sachen im Kellerraum seien sein Eigentum gewesen. Der behauptete Schadensumfang werde bestritten. Aufgrund der vom Kläger angegebenen Berufstätigkeit als Lagerarbeiter bei der Firma … sei es unwahrscheinlich, dass er in seiner Wohnung bescheiden gelebt hätte, aber im Keller Hausrat von über 15.000 Euro aufbewahrt haben solle, insbesondere wertvolle Kleidung und Schuhe im Wert von 6.553 Euro. Darüber hinaus wäre die Aufbewahrung derart wertvollen Hausrats in dem Kellerraum nicht nachvollziehbar, weil es einige Monate vorher zu einer Brandstiftung im Kellerraum gekommen sei. Im Übrigen habe der Kläger keine detaillierten Angaben gemacht, die Rückschlüsse auf den Wert der einzelnen Gegenstände zuließen. Es würden keine Marken oder sonstige wertbildenden Eigenheiten der Gegenstände benannt werden. Insoweit sei der Vortrag schlich unsubstantiiert. Die von ihm in der Liste gemachten Wertangaben würden daher bestritten werden. Darüber hinaus habe der Kläger bei verschiedenen Gegenständen in der Schadensaufstellung angegeben, dass diese nicht mehr in seinem Haushalt zu verwenden gewesen seien. Für diese Sachen könnte daher nur der vom Kläger erzielbare Verkaufspreis vor dem Schadensfall angesetzt werden (§ 12 Nr. 3 Satz 2 VHB 2000/E).
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen …. Durch Beweisbeschluss vom 29.3.2006 wurde die Zeugin … im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Köln uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 29.3.2006 und vom 10.8.2006 Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen.
Die Parteien haben sich mit schriftlicher Entscheidung einverstanden erklärt.
Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 15.138,04 Euro aus der zwischen den Parteien geschlossenen Hausratversicherung mit der Nummer … in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Satz 49 ff VVG i.V.m. §§ 1, 3 Nr. 1 a, 4 Nr. 1 VHB/2000 wegen der durch den Brand am 11.1.2005 zerstörten Gegenstände des Klägers aus mehreren Gründen nicht zu.
1. Der Versicherungsfall nach §§ 3 Nr. 1 a, 4 Nr. 1 VHB/2000 ist zwar eingetreten, denn versicherter Hausrat des Klägers wurde, was unstreitig ist, am 11.1.2005 durch einen Brand zerstört. Die Beklagte ist jedoch nach §§ 26 Nr. 1 f, Nr. 2 VHB/2000, 6 Abs. 3 VVG wegen einer dem Kläger anzulastenden schuldhaften Verletzung von Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls von ihrer Leistungspflicht frei.
Nach § 26 Nr. 1 f VHB/2000 hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer - soweit möglich - jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede Auskunft dazu - auf Verlangen schriftlich - zu erteilen und die angeforderten Belege beizubringen.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass eine Obliegenheitsverletzung des Klägers im Sinne des § 26 Nr. 1 f VHB/2000 objektiv gegeben ist, weil er entgegen der Weisung des von der Beklagten eingesetzten Schadensregulierers (Zeuge …) die sogenannte Ersatzwertermittlung verhindert hat. Der Zeuge … hat angegeben, bei der Erstbesichtigung des Brandortes am 13.1.2005 den Kläger aufgefordert zu haben, eine Schadensaufstellung anzufertigen und ihm vorzulegen. Zudem habe er dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt, keine Sachen vor einer notwendigen zweiten Besichtigung zu beseitigen. Bei dieser, am 25.1.2005, seien sämtliche Gegenstände entsorgt gewesen. Der Zeuge hat auch eingeräumt, mit der Zeugin …, die für den Kläger bei der Schadensabwicklung vermittelt hat, vor dem zweiten Besichtigungstermin telefoniert zu haben. Er hat allerdings in Abrede gestellt, die Erlaubnis zur Entsorgung der Sachen gegeben zu haben. Die Angaben des Zeugen … stehen nicht im Widerspruch zu den Bekundungen der Zeugin…, die angegeben hat, der Zeuge … habe ihr bei einem Telefonat am 20.1.2005 gesagt, die verbrannten Gegenstände könnten aus dem Keller entfernt werden. Auch wenn die Aussage der Zeugin … stimmen sollte, bedeutet dies nicht, dass der Zeuge … sich mit einer endgültigen Entsorgung der Sachen einverstanden erklärt hat. Allerdings soll (zumindest ein Teil) der Gegenstände nach Angaben der Zeugin … nicht entsorgt, sondern in Plastiksäcken in ihrem Keller gelagert worden sein. Der Kläger selbst hätte sie dorthin gebracht. Diesen Umstand hat der Kläger aber gegenüber dem Zeugen am 25.1.2005 (und auch in seiner Klageschrift) verschwiegen. Im Gegenteil hat der Kläger nach Aussage des Schadensermittlers bei dem zweiten Besichtigungstermin eingeräumt, dass seine verbrannten Sachen allesamt entsorgt worden seien. Für den Kläger wäre es aber ein Leichtes gewesen, dem Zeugen … mitzuteilen, dass sie teilweise bei der Zeugin … untergestellt waren. Erst nach der Einvernahme der Zeugin … über eineinhalb Jahre nach dem Versicherungsfall, erinnert sich der Kläger daran. Dies genügt jedoch nicht, um der Obliegenheit der zeitnahen Untersuchung zum Versicherungsfall im sinne des § 26 Nr. 1 f VHB/2000 zu entsprechen.
Gem. § 26 Nr. 2 VHB/2000 tritt unter anderem wegen dieser Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grobe Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat. Mangelndes Verschulden oder eine geminderte Schuld als grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bzw. fehlende Kausalität hat der Versicherungsnehmer nachzuweisen (vgl. insoweit Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, § 6 Rdnr. 124). Diesen Beweis hat im Streitfall der Kläger jedoch nicht erbracht. Gründe, weshalb ein Teil der verbrannten Hausratsgegenstände entgegen der Weisung des Zeugen … vor der Besichtigung am 25.1.2005 entsorgt und ein anderer Teil bei der Zeugin … untergestellt worden ist, ohne dies dem Schadensregulierer zu offenbaren, hat der Kläger weder vorgetragen, noch sind derartige Gründe ersichtlich. Der Kläger wusste durch das Gespräch mit dem Zeugen … am 13.1.2005, dass für die Schadensermittlung eine Begutachtung der bei dem Brand zerstörten Sachen unerlässlich war.
Die Beklagte kann sich im vorliegenden Fall auch auf die Obliegenheitsverpflichtung des Klägers berufen, weil sie relevant war. Relevanz ist gegeben, wenn die Verletzung der Obliegenheit generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden trifft, wobei auch hier der Versicherungsnehmer das Gegenteil beweisen muss (sog. Relevanztheorie, vgl. BGH in VersR 1982, 182 ff). Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Der Versicherer ist darauf angewiesen, dass ihm bzw. seinem Beauftragten jedwede Auskunft zum Schadenshergang und zur Schadenshöhe gegeben, und diesbezügliche Untersuchungen erlaubt werden. Dies liegt auf der Hand und ist selbstverständlich. Es ist auch von einem erheblichen Verschulden des Klägers auszugehen. Ein solches erhebliches Verschulden ist nur dann nicht gegeben, wenn ein Fehlverhalten vorliegt, dass auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Einverständnis aufzubringen vermag (BGH in VersR 1984, 228). Um ein solches Verhalten handelt es sich hier nicht. Der Kläger hat entgegen der Aufforderung des von der Beklagten eingeschalteten Schadensregulierers die verbrannten Gegenstände entsorgen lassen bzw. ihm nicht mitgeteilt, dass ein Teil bei der Zeugin … untergestellt war. So verhält sich ein redlicher und halbwegs gewissenhafter Versicherungsnehmer nicht.
Auf seine diesbezügliche Obliegenheit und auf die möglichen Konsequenzen der Verletzung dieser Obliegenheit ist der Kläger ausdrücklich in dem von ihm am 17.1.2005 ausgefüllten und unterschriebenen Schadensformular hingewiesen worden.
2. Darüber hinaus hat der Kläger den Schadensumfang nicht nachgewiesen. Sämtliche hierzu einvernommenen Zeugen … konnten zum Umfang der vom Kläger behaupteten beim Brand am 11.1.2005 zerstörten Gegenstände keine konkreten Angaben machen. Außerdem fehlen zu jedem in der Schadenaufstellung K 3 aufgelisteten Sachen Angaben zu den wertbildenden Faktoren, sodass ein Wertausgleich nicht möglich ist.
3.Wegen der Leistungsfreiheit der Beklagten aus den unter 1. und 2. dargestellten Gründen kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob der Kläger unwahre bzw. widersprüchliche Angaben über den Schadensumfang gemacht hat. Die Klage ist schon aus den vorgenannten Erwägungen insgesamt abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 ZPO.
Gericht: LG Coburg
Aktenzeichen: 12 O 951/05
Redaktion (allg.)
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