Aus dem Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestands wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Aus den Entscheidungsgründen
1. Zulässigkeit der Berufung:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft. Die erforderliche Beschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt hier vor. Die Beschwer der Beklagten richtet sich nicht nach dem Jahresbetrag der fiktiven Minderung, der gemäß § 41 Abs. 5 GKG für den Gebührenstreitwert maßgeblich ist (hier 468,16 Euro), sondern entsprechend § 9 ZPO nach dem 3,5-fachen Wert des Jahresbetrages der fiktiven Minderung und beläuft sich hier daher auf 1.701,55 Euro (10 % fiktive Minderung x 405,13 Euro Gesamtmiete x 12 Monate x 3,5 = 1.701,55 Euro). Die Berufung ist ferner form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519 ZPO eingereicht und auch begründet, § 520 ZPO.
2. Begründetheit der Berufung:
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung an den Fenstern in Bezug auf den geltend gemachten Lärmschutz aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Klägerin mietete mit Vertrag vom 10.12.2001 die in der … in … im 2. Geschoss rechts belegene 2 Zimmer-Wohnung ab dem 1.1.2002. Unstreitig haben die Beklagten in dem Wohnhaus Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen. Bei Nutzungsbeginn der Klägerin war die Modernisierung der hier betroffenen Wohnung gleichfalls unstreitig abgeschlossen.
Ein Mangel im Sinne des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB, der die klägerseits begehrte Mängelbeseitigungsmaßnahme auslösen könnte, ist eine erhebliche Abweichung vom vertragsgemäßen Gebrauch. Vorliegend bestimmt sich der vertragsgemäße Gebrauch nach dem Zustand der Wohnung, den die Klägerin bei Anmietung vorfand. Die hier beanstandeten Fenster befanden sich bereits bei Mietbeginn in der Wohnung. Eine Abweichung von dem, was als vertragsgemäß geschuldet wird, ist daher nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerin im Termin vor der Kammer vorgetragen hat, es habe nach dem Bezug der Räume ein Austausch der Fensterflügel stattgefunden, führt dies zu keiner anderen Bewertung in Bezug auf den maßgeblichen Anfangszustand. Sie hat gleichzeitig vorgetragen, dass der Rahmen und alle übrigen Parameter gleich geblieben seien und der Austausch lediglich der Anbringung der Querverstrebung diente, ohne dass sich dies auf Schallisolierung der Fenster ausgewirkt habe.
Der Anspruch, den die Kammer in der von den Parteien genannten Entscheidung vom 23.10.2006 - 67 S 186/06 - aus der zitierten Entscheidung des BGH vom 06. Oktober 2004 (GE 2004, 1586 f) abgeleitet hat, bezieht sich auf nachträgliche Änderungen im Rahmen eines bestehenden Mietverhältnisses; nicht hingegen auf den vertraglichen Anfangszustand. Die genannte Entscheidung ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die Klägerin hat hier die Räume in Kenntnis des in der Wohnung im Rahmen der Besichtigung hörbaren Verkehrslärms angemietet.
Dem Mietvertrag lassen sich keine konkreten Vereinbarungen über die Qualität der Fenster bezogen auf ein bestimmtes Schalldämmmaß entnehmen.
Auch der Kurzbaubeschreibung der Beklagten, die der Modernisierungsmaßnahme des Jahres 2002 zugrunde lag, ist keine Spezifizierung der Schallschutzklasse der Fenster zu entnehmen.
Sind die zum Zeitpunkt der Überlassung an den Mieter gültigen DIN-Normen nicht eingehalten, so ist dies ein Indiz dafür, dass die Mietsache dem vertragsgemäßen Gebrauch nicht entspricht.
Andererseits können sich die Parteien auch auf einen niedrigeren Standard bezogen auf einen konkreten Bauzustand einigen. Wenn die Klägerin eine bereits sanierte Wohnung nach Besichtigung bezieht, ohne den Verkehrslärm zu beanstanden, stellt dies den vertragsgemäßen Zustand dar. Die eingebauten Fenster halten insoweit die DIN Normen ein, als sie der Schallschutzklasse 2 entsprechen. Die Beklagte hat der Klägerin gegenüber nicht die Einhaltung der Schallschutzklasse 4 zugesichert; diese ist auch sonst nicht vereinbart. Allein der Umstand, dass es sich um eine erkennbar modernisierte Wohnung handelte, führt nicht dazu, dass die Beklagte das Optimum an Schallschutz zu gewähren hat. Die Pflicht zur Einhaltung technischer Normen gilt nur für durchschnittliche Anforderungen. Erhöhte Schallschutzanforderungen können daher nur bei gesonderten Absprachen bestehen.
Etwas anderes ergab sich nicht aus dem vorgenannten von der Kammer entschiedenen Fall 67 S 186/06. Dort ergab sich der Anspruch daraus, dass die (hiesige und dortige) Beklagte im Rahmen der Modernisierung die Verbesserung des Schallschutzes in Aussicht gestellt hatte, was vorliegend aber nicht der Fall war.
Auf die Einwände der Beklagten gegen das Gutachten des … kommt es mithin mangels eines mieterseitigen Anspruchs nicht mehr an.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
Gericht: LG Berlin
Aktenzeichen: 67 S 461/06
Redaktion (allg.)
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