Verkehrssicherungspflicht?

Gelegentliche Besuche eines Mieters sind nicht in den Schutzbereich des Mietvertrages zwischen dem besuchten Mieter und dessen Vermieter einbezogen. Der Hauseigentümer haftet nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für Schäden, die ein Besucher seines Hauses erleidet, der auf einer Treppe im Eingangsbereich des Hauses zu Fall kommt, weil er das Haus bei völliger Dunkelheit verlassen hat, ohne die Beleuchtung des Außenbereichs einzuschalten. Der Besucher darf nicht darauf vertrauen, dass die Außenbeleuchtung beim Verlassen des Hauses ebenso wie beim Betreten des Grundstücks per Bewegungsmelder eingeschaltet wird.

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Bild: natali_mis/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger
hat wegen der Verletzungen, die er beim Sturz auf der Hauseingangstreppe
des Hauses der Beklagten in M.-I. erlitten hat, gegen die Beklagten
keinen Anspruch auf Schadensersatz.

1. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt eine Haftung
der Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
in Betracht. Nach überwiegender Ansicht (z.B. BGHZ 2, 94, 97;
Staudinger/Jagmann, 13. Auflage, § 328 Rn. 145 mit weiteren Nachweisen),
der der Senat folgt, sind gelegentliche Besucher eines Mieters –
wie es der Kläger im Streitfall war – nicht in den Schutzbereich
des Mietvertrages des besuchten Mieters einbezogen. Hinsichtlich
des verlangten Schmerzensgeldes kann sich ein Anspruch ohnehin nur
aus den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB ergeben.

2. Den Beklagten ist eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
nicht vorzuwerfen.

Dabei ist von folgendem unstreitigen Sachverhalt auszugehen: Beim
Verlassen des Hauses ist nach Durchschreiten der Haustür zunächst
ein 1,22 m tiefes Podest zu begehen. Sodann ist eine Stufe zu beschreiten,
wonach ein 1,3 m tiefes Podest folgt. Danach gelangt man über
eine weitere Stufe zu dem Weg, der das Haus mit der Straße
verbindet. Die Beleuchtungssituation stellt sich wie folgt dar:
Die Haustür und der darüber gelegene Bereich des Treppenhauses
bestehen weitgehend aus Glas. Bei eingeschalteter Treppenhausbeleuchtung
ist der Eingangsbereich einschließlich der Treppenanlage derart
ausgeleuchtet, dass ein gefahrloses Gehen möglich ist. Schalter
für die Treppenhausbeleuchtung befinden sich sowohl neben der
Eingangstür der Erdgeschosswohnung, die der Kläger unmittelbar
vor dem Unfall verließ, als auch innerhalb des Hauses neben
der Hauseingangstür. Unter dem dort vorhandenen Schalter für
die Treppenhausbeleuchtung befindet sich ein weiterer Schalter für
die vorhandene Außenbeleuchtung. Die Außenbeleuchtung,
zu der zwei Außenleuchten unmittelbar neben der Hautür
und Strahler im Außenbereich gehören, wird ferner durch
Bewegungsmelder eingeschaltet.

Die Kläger hebt ausdrücklich hervor, dass die Bewegungsmelder
beim Zugang zu dem Haus ausgezeichnet funktionieren. Er rügt
allerdings, dass sie die Außenbeleuchtung nicht unmittelbar
in Betrieb setzen, wenn eine Person aus der Haustür und auf
die Treppenanlage tritt. Er meint, er habe sich darauf verlassen
dürfen, dass sich die Außenbeleuchtung über die
Bewegungsmelder, von deren Vorhandensein und Funktionieren er beim
Betreten des Hauses Kenntnis genommen habe, beim Verlassen des Hauses
alsbald einschaltete und die Treppe beleuchtete. Er habe deshalb
keine Bedenken haben müssen, das Haus ohne Einschalten des
Treppenhauslichtes und der Außenbeleuchtung im Dunkeln zu
verlassen. Die Beleuchtungsanlage weise eine Sicherungslücke
auf, die zu dem Unfall geführt habe und die Haftung der Beklagten
begründe.

Dem kann der Senat nicht folgen. Richtig ist zwar, dass der Eigentümer
eines Hauses für eine ausreichende Beleuchtung der Zugänge
zu sorgen hat und dass an die Sicherung dort vorhandener Treppenanlagen
besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, weil in solchen Bereichen
die Gefahr von Stürzen erfahrungsgemäß hoch ist
(vgl. etwa OLG Hamm OLGR 1996, 235, 236). Da eine jeglichen Schadensfall
ausschließende Verkehrssicherung nicht erreichbar ist und
auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen Schutz
vor allen nur denkbaren Gefahren ausgerichtet sind, beschränkt
sich die Verkehrssicherungspflicht indes nur auf das Ergreifen solcher
Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind
und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen
Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält,
um andere vor Schaden zu bewahren; haftungsbegründend wird
dem gemäß die Nichtabwendung einer Gefahr erst dann,
wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende
Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen
verletzt werden können (vgl. BGH NJW 1990, 1236, 1237).

Nach Ansicht des Senats haben die Beklagten durch die beschriebenen
Installationen für eine ausreichende Beleuchtungsmöglichkeit
des Hauszugangs in jeder Richtung gesorgt. Sie haben lediglich nicht
bedacht, ein Besucher des Hauses könne dieses bei völliger
Dunkelheit verlassen, ohne die vorhandene Möglichkeit zu nutzen,
die Treppenhausbeleuchtung und/oder die Außenbeleuchtung einzuschalten,
und er werde seinen Weg in völliger Dunkelheit fortsetzen,
nachdem er erkannt hat, dass ein Einschalten der Beleuchtung über
die Bewegungsmelder nicht sogleich beim Verlassen des Hauses erfolgt.
Den Beklagten dieses vorzuwerfen, stellte nach Ansicht des Senats
eine Überspannung der an die Sicherungspflicht zu stellenden
Anforderungen dar. Ein derartig erkennbar unvorsichtiges Verhalten
muss auch ein umsichtiger und vorsichtiger Sicherungspflichtiger
nicht als naheliegende Möglichkeit in Rechnung stellen.

3. Abgesehen davon, dass danach schon eine Pflichtverletzung
der Beklagten zu verneinen ist, muss sich der Kläger ein überwiegendes
Mitverschulden vorwerfen lassen (§ 254 Abs. 1 BGB), das die Haftung
der Beklagten ausschließt. Wer beim Verlassen eines Gebäudes
bei Dunkelheit nicht für die gebotene Beleuchtung sorgt, obwohl
diese durch die vorhandenen Schalter ohne weiteres eingeschaltet
werden kann, und wer seinen Weg in die Dunkelheit hinein sodann
fortsetzt, obwohl die zunächst erwartete Zuschaltung der Beleuchtung
durch Bewegungsmelder nicht erfolgt und die Einschaltung der Beleuchtung
von Hand durch wenige Schritte zurück zum Haus nachgeholt werden
kann, handelt in besonders sorgfaltswidriger Weise gegen seine eigenen
Interessen und ist für einen dadurch eintretenden Schaden selbst
verantwortlich (vgl. auch OLG Koblenz OLGR 1998, 386 f.; 1999, 105
f.).

Die Berufung muss danach ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Beschwer des Beklagten übersteigt nicht 60.000,00 DM.

Berufungsstreitwert: 55.000,00 DM (Schmerzensgeldantrag 45.000,00
DM; Feststellungsantrag 10.000,00 DM) DM
 

Eines der wichtigsten Gestaltungelemente in der WEG ist die Eigentümerversammlung. Dort werden Beschlüsse gefasst und über aktuelle Probleme und Projekte beraten. Die Ergebnisse der Eigentümerversammlung werden im einem Protokoll festgehalten, das der...

Gericht: OLG Köln
Aktenzeichen: - 11 U 41/00

Redaktion (allg.)

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