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Genau das führte dazu, dass die Behörden nicht mehr von einem baurechtlich privilegierten Vorhaben ausgehen wollten. Davon könne man nur sprechen, wenn die erzeugte Energie der öffentlichen Versorgung diene. Die Verwaltungsrichter sahen das nicht so, weil der Sinn der Privilegierung die Förderung der Windenergie als Beitrag zum Klimaschutz sei. Das sahen sie im konkreten Fall als gegeben an.
Verwaltungsgericht Koblenz, , Az.: 1 K 604/22, Urteil vom 27. 02. 2023
Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern
Redaktion (allg.)
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