Vermieter darf Abrechnung nach Gutschrift korrigieren

Die Parteien streiten über restliche Betriebskosten aus einem Mietverhältnis über Gewerberäume.

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus dem Tatbestand

Der Mieter betreibt in den gemieteten Räumen ein Ladengeschäft. Mit Schreiben vom 26. September 2010 übersandte der Vermieter die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2009 an den Mieter.

Die Abrechnung schloss mit einem Guthaben des Mieters in Höhe von 53,75 €, welches der Vermieter sofort überwies. Nachdem der Mieter Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung erhoben hatte, erstellte der Vermieter am 25. Oktober 2010 eine neue Abrechnung, die unter Berücksichtigung einer zuvor vergessenen Grundsteuerzahlung eine vom Mieter zu zahlende Differenz in Höhe von 375,76 € auswies.

Mit der Klage verlangt der Vermieter den vorgenannten Betrag, die Rückzahlung des bereits an den Mieter ausbezahlten Guthabens in Höhe von 53,75 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Vermieters ist erfolglos geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Zahlungsansprüche weiter. Das BGH gab nun dem Vermieter Recht.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass entgegen früher vorherrschender Meinung in der Übersendung der Betriebskostenabrechnung und der darauf folgenden Gutschrift auf dem Konto des Mieters kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Vermieters zu sehen sei.

Damit sind spätere Korrekturen zu Lasten des Mieters zulässig.

Gericht: BGH
Aktenzeichen: XII ZR 62/12
Urteil vom: 10.07.2013

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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