14. Januar 2010, 10:30 Uhr
Eine Versammlung besteht vom Wortsinn her eigentlich aus mindestens zwei Personen. Wie so oft ist das, was logisch scheint, bei Juristen anders: Sie verstehen unter "Versammlung" nämlich auch nur eine Person. Die kann im Falle einer Eigentümergemeinschaft gültige Beschlüsse fassen. So konnte sich ein Eigentümer, der als Einziger zu einer Eigentümerversammlung erschien, zum Verwalter bestellen.
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