Videokamera im Treppenhaus
Aus dem Tatbestand
Ein behinderter, in seiner Gehfähigkeit eingeschränkter und bettlägeriger Mieter hatte im Treppenhaus vor seiner Wohnungstür eine Videokamera einbauen lassen, was der Vermieter nicht akzeptieren wollte. Der Vermieter hat gegen den Mieter einen Anspruch auf Beseitigung der Videokameraanlage und darauf, dass der Mieter es unterließ, eine derartige Anlage zu installieren.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Berufung hat überwiegend keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 1004 Abs.1 BGB einen Anspruch auf Beseitigung des am Außenfensterbrett angebrachten Leuchtstrahlers und Außenspiegels und einen Anspruch darauf, dass der Beklagte es unterlässt, einen derartigen Leuchtstrahler und Außenspiegel anzubringen. Die Klägerin ist nicht zur Duldung verpflichtet, insbesondere gibt § 554 a BGB entgegen der Auffassung des Beklagten keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Genehmigung dieser baulichen Veränderungen. Gemäß § 554 a Abs.1 Satz 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Beklagte hat den Leuchtstrahler und den Außenstrahler nicht angebracht, um eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr ermöglichen, sondern, er hat diese baulichen Veränderungen vorgenommen, nachdem sich die Übergriffe auf seinen Fuhrpark häuften und das neu lackierte Missionsmobil wiederholt mit Graffitis beschmiert wurde, um sich Beschädigungen und Diebstahlshandlungen zu ersparen.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 1004 Abs.1 BGB auch einen Anspruch auf Beseitigung der oberhalb der Wohnungstür angebrachten Videokameraanlage sowie einen Anspruch darauf, dass der Beklagte es unterlässt, eine derartige Videokameraanlage installiert. Die Klägerin ist nicht zur Duldung verpflichtet, insbesondere gibt § 554 a BGB entgegen der Auffassung des Beklagten keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Genehmigung dieser baulichen Veränderungen. Gemäß § 554 a Abs.1 Satz 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Die von dem Beklagten installierte Videokameraanlage mag für ihn zwar eine Bequemlichkeit darstellen, sie ist aber zur behindertengerechten Nutzung der Wohnung nicht erforderlich. Wenn der Beklagte, wie von ihm vorgetragen, bettlägerig sein sollte und etwa 2 Minuten benötigt, um zur Wohnungseingangstür zu gelangen, ist seinem Bedürfnis nach ausreichend schneller Kontaktaufnahme mit Personen, die sich vor der Wohnungstür befinden, durch die vorhandene Wechselsprechanlage ausreichend genüge getan. Der Beklagte kann unverzüglich Kontakt aufnehmen und sagen, dass er sich auf den Weg der Wohnungseingangstür macht. Dort kann er sich dann mit Hilfe eines Blicks durch den Türspion, der nach seinem eigenen Vortrag einen doppelt so großen Blickwinkel wie die Videokamera hat, (Bl.56) darüber informieren, wer vor der Tür steht.
Der Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Verbindung der Wohnungstürklingel mit der Telefonanlage. Er hat auch keinen Anspruch auf Installation einer zusätzlichen Glocke.
Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Herstellung eines Starkstromanschlusses, eines weiteren Stromkreises mit 64 A oder zweier Stromkreise mit einer Absicherung von jeweils 25 A und eines Stromkreises mit einer Absicherung von 20 A. Ein derartiger Anspruch ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus § 554 a BGB. § 554 a BGB gibt dem Mieter lediglich einen Anspruch auf Zustimmung zu – von ihm selbst durchzuführenden - baulichen Veränderungen, nicht aber einen Anspruch darauf, dass der Vermieter die baulichen Veränderungen selbst durchführt.
Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Verputzung der Wände des Kellers.
Gericht: KG Berlin
Aktenzeichen: 8 U 245/08
Urteil vom: 15.06.2010
Redaktion (allg.)
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