Videokamera im Treppenhaus

Ein behinderter, in seiner Gehfähigkeit eingeschränkter und bettlägeriger Mieter hat jedenfalls dann keinen Anspruch gemäß § 554 a Abs.1 Satz 1 BGB auf Genehmigung einer von ihm im Treppenhaus angebrachten Viedeokameraanlage, wenn er an seinem Bett über eine Wechselsprechanlage und an der Wohnungseingangstür über einen Türspion verfügt.

1167
Bild: itchaznong/stock.adobe.com
Bild: itchaznong/stock.adobe.com

Aus dem Tatbestand

Ein behinderter, in seiner Gehfähigkeit eingeschränkter und bettlägeriger Mieter hatte im Treppenhaus vor seiner Wohnungstür eine Videokamera einbauen lassen, was der Vermieter nicht akzeptieren wollte. Der Vermieter hat gegen den Mieter einen Anspruch auf Beseitigung der Videokameraanlage und darauf, dass der Mieter es unterließ, eine derartige Anlage zu installieren.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Berufung hat überwiegend keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 1004 Abs.1 BGB einen Anspruch auf Beseitigung des am Außenfensterbrett angebrachten Leuchtstrahlers und Außenspiegels und einen Anspruch darauf, dass der Beklagte es unterlässt, einen derartigen Leuchtstrahler und Außenspiegel anzubringen. Die Klägerin ist nicht zur Duldung verpflichtet, insbesondere gibt § 554 a BGB entgegen der Auffassung des Beklagten keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Genehmigung dieser baulichen Veränderungen. Gemäß § 554 a Abs.1 Satz 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Beklagte hat den Leuchtstrahler und den Außenstrahler nicht angebracht, um eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr ermöglichen, sondern, er hat diese baulichen Veränderungen vorgenommen, nachdem sich die Übergriffe auf seinen Fuhrpark häuften und das neu lackierte Missionsmobil wiederholt mit Graffitis beschmiert wurde, um sich Beschädigungen und Diebstahlshandlungen zu ersparen.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 1004 Abs.1 BGB auch einen Anspruch auf Beseitigung der oberhalb der Wohnungstür angebrachten Videokameraanlage sowie einen Anspruch darauf, dass der Beklagte es unterlässt, eine derartige Videokameraanlage installiert. Die Klägerin ist nicht zur Duldung verpflichtet, insbesondere gibt § 554 a BGB entgegen der Auffassung des Beklagten keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Genehmigung dieser baulichen Veränderungen. Gemäß § 554 a Abs.1 Satz 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Die von dem Beklagten installierte Videokameraanlage mag für ihn zwar eine Bequemlichkeit darstellen, sie ist aber zur behindertengerechten Nutzung der Wohnung nicht erforderlich. Wenn der Beklagte, wie von ihm vorgetragen, bettlägerig sein sollte und etwa 2 Minuten benötigt, um zur Wohnungseingangstür zu gelangen, ist seinem Bedürfnis nach ausreichend schneller Kontaktaufnahme mit Personen, die sich vor der Wohnungstür befinden, durch die vorhandene Wechselsprechanlage ausreichend genüge getan. Der Beklagte kann unverzüglich Kontakt aufnehmen und sagen, dass er sich auf den Weg der Wohnungseingangstür macht. Dort kann er sich dann mit Hilfe eines Blicks durch den Türspion, der nach seinem eigenen Vortrag einen doppelt so großen Blickwinkel wie die Videokamera hat, (Bl.56) darüber informieren, wer vor der Tür steht.

Der Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Verbindung der Wohnungstürklingel mit der Telefonanlage. Er hat auch keinen Anspruch auf Installation einer zusätzlichen Glocke.

Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Herstellung eines Starkstromanschlusses, eines weiteren Stromkreises mit 64 A oder zweier Stromkreise mit einer Absicherung von jeweils 25 A und eines Stromkreises mit einer Absicherung von 20 A. Ein derartiger Anspruch ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus § 554 a BGB. § 554 a BGB gibt dem Mieter lediglich einen Anspruch auf Zustimmung zu – von ihm selbst durchzuführenden - baulichen Veränderungen, nicht aber einen Anspruch darauf, dass der Vermieter die baulichen Veränderungen selbst durchführt.

Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Verputzung der Wände des Kellers.

Das Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25.05.2018 führt zu Anpassungen im Umgang mit personenbezogene Daten, wenn ein Dritter beauftragt wird. Der Auftraggeber (Verantwortlicher) hat sicher zu stellen, dass der Auftragnehmer...

Gericht: KG Berlin
Aktenzeichen: 8 U 245/08
Urteil vom: 15.06.2010

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Videokamera im Treppenhaus
1.8.2023
Video-Kameraüberwachung
Videokameras überwachen Gebäude, Anlagen oder Baustellen, dokumentieren Aktivitäten, kontrollieren Soll- und Ist-Stände, beugen Schäden, Einbrüchen und Diebstählen vor. Technisch und...
4.5.2021
Video-Konferenzsysteme
Pandemiebedingte Kontaktbeschränkungen machen neue Kommunikationsformen notwendig. Video-Konferenzsysteme ermöglichen einen multimedialen Austausch mit Mietern, Eigentümern oder Handwerkern. Was...
18.4.2024
WEG-Verwaltung
Die herkömmliche Eigentümerversammlung (ETV) in Präsenz weicht zunehmend digitalen Versammlungsformaten. Bei der Vorbereitung, der Durchführung und den Nacharbeiten sind digitale Lösungen für...
4.9.2023
Wie das Netz in Bestandsimmobilien gespannt wird
Die Anforderungen an die Internet-Versorgung zu Hause sind durch den steigenden Bedarf an Übertragungsgeschwindigkeit und Stabilität enorm gewachsen. Alte Kupferleitungen stoßen hier an ihre Grenzen –...
29.4.2022
Der GdW gibt Wohnungsunternehmen durch seine Rahmenvereinbarung die Möglichkeit, Wohnungsneubauprojekte aus einem Katalog auszuwählen.
18.10.2021
Intratone Video-Gegensprechanlagen für Ihr individuelles Gebäudekonzept
Unsere Video-Gegensprechanlagen lassen sich dank kabelloser Installation schnell und vor allem kostengünstig per Aufputz- oder Unterputz-Montage in Ihrem Gebäudekomplex einrichten und ebenso gut...