Aus den Entscheidungsgründen
Das Amtsgericht Karlsruhe hat die Beklagte zur Räumung und Herausgabe
der von ihr im Anwesen des klagenden Vereins ... in ... bewohnten Wohnung
verurteilt und zur Begründung ausgeführt, das Mietverhältnis
sei aufgrund der fristlosen Kündigung des Klägers vom 7. 7.
2000 beendet, da das Halten von ca. 100 frei fliegenden Vögeln in
der Zwei-Zimmer-Wohnung einen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung beinhalte,
der die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletze.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin
die Abweisung der Klage begehrt. Die Berufung der Beklagten ist zulässig,
in der Sache aber unbegründet. Entsprechend ihrem, in der mündlichen
Verhandlung vom 12. 1. 2001 gestellten Antrag war ihr jedoch eine Räumungsfrist
bis 30. Juni 2001 zu gewähren.
Nachdem die Beklagte den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz
Abmahnung fortgesetzt hat, war der Kläger berechtigt, das Mietverhältnis
mit der Beklagten gemäß dem Dauernutzungsvertrag vom 18. 5.
1971 fristlos zu kündigen (§ 553 BGB). Dies hat das Amtsgericht in
seiner Entscheidung vom 6. 10. 2000 rechtlich zutreffend ausgeführt.
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung
der Sach- und Rechtslage in vollem Umfang an und nimmt auf sie auch zur
Begründung der vorliegenden Entscheidung Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Ergänzend hierzu ist das Folgende anzumerken:
1. Die exzessive Tierhaltung der Beklagten überschreitet
jedes mit einem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu vereinbarendem
Maß. Ob und inwieweit die Tierhaltung zum vertragsgemäßen
Gebrauch gehört und daher ohne besondere Erlaubnis des Vermieters
zulässig ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Einigkeit
besteht allerdings darüber, dass jedenfalls die Haltung von Kleintieren
zulässig ist, die üblicherweise in Käfigen, Aquarien oder
Terrarien gehalten werden (Vögel, Fische, Hamster, Eidechsen usw.),
soweit dies ein vertretbares Ausmaß nicht überschreitet und
negative Auswirkungen auf die Mietsache oder Mitbewohner des Hauses nicht
zu befürchten sind (vgl. Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts-
und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III, Rdnr. 1038 m.w.N.).
Bei zwei Wohnungsbesichtigungen am 30. 5. 2000 und 28. 6. 2000 haben
Mitarbeiter des Stadtveterinäramtes folgende – von der Beklagten
eingeräumte – Situation vorgefunden: "Bei beiden Begehungen
konnten ca. 100 frei in der Wohnung fliegende Kleinvögel, fast ausschließlich
Zebrafinken unterschiedlichen Alters, festgestellt werden. In der Küche
saßen in und auf zwei Käfigen auf Fensterbank und Esstisch
noch ca. 20 Wellensittiche, am Boden liefen einige Zwergwachteln und im
Schlafraum waren in verschiedenen Volieren noch ca. 30 exotische Körnerfresser,
daneben einzelne Kanarien und Wellensittiche und ein Diamanttäubchen
untergebracht."
Auch wenn eine vertragliche Regelung fehlt – der mietvertragliche
Genehmigungsvorbehalt, der sich ausnahmslos auf alle Tierarten erstreckt,
dürfte nach § 9 AGBG als unangemessene Regelung unwirksam sein –
gehört die Haltung eines derart umfangreichen Vogelparks in einer
Zweizimmerwohnung im ersten Obergeschoss eines innerstädtischen Mehrfamilienhauses
nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch und damit zum selbstverständlichen
Bestand der Rechte eines Mieters. Die Haltung eines so großen Tierbestandes
auf engem Raum ist auch dann mit nicht vermeidbaren Belästigungen
und einer erfahrungsgemäß zu erwartenden erheblichen Steigerung
der Abnutzung der Mietsache verbunden, wenn das Verhalten der Tiere und
deren Haltung im Übrigen nicht zu beanstanden sind.
2. Die konkrete Tierhaltung der Beklagten stellt bereits als solche
wegen der damit verbundenen Gefahren eine erhebliche Verletzung der Rechte
des Vermieters im Sinne von § 553 BGB dar. Die Mitarbeiter des Stadtveterinäramtes
haben bei ihren Besichtigungen festgestellt, dass – obwohl Regale,
Schränke und Teile des Fußbodens teilweise mit Zeitungspapier
abgedeckt waren, sich auf dem Fußboden (Teppichboden) Spuren von
Vogelkot, Federn oder Partikel und auf einigen Schränken, in den
Buchregalen und auf den Lampen deutliche Kotauflagen befanden. Selbst
wenn die Beklagte – ihrem Vortrag entsprechend – die Wohnung
ständig reinigt, wird sie auch nicht verhindern können, dass
sich an nicht direkt zugänglichen Stellen in ihrer Wohnung Vogelkot
ablagert, was eine Gefährdung der Wohnungssubstanz zur Folge haben
kann. Es ist des weiteren zu befürchten, dass die Beklagte Teile
der Ablagerungen, die Gesundheitsgefahren in sich bergen können,
aus ihrer Wohnung in den allgemein zugänglichen Teil des Mehrfamilienhauses
hinausträgt.
3. Der Kläger war nicht verpflichtet, die Beklagte vor Ausspruch
der fristlosen Kündigung auf Unterlassung der Tierhaltung in Anspruch
zu nehmen. Die nach entsprechender Abmahnung auf vertragswidrigen Gebrauch
wegen unerlaubter Tierhaltung gestützte Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses
setzt nicht voraus, dass Immobilien Vermieten den Mieter zuvor erfolglos auf
Unterlassung der Tierhaltung in Anspruch genommen hat. Eine Ausnahme kann
nach Auffassung der Kammer allenfalls dann in Betracht kommen, wenn Immobilien Vermieten die Tierhaltung zunächst genehmigt oder jedenfalls längere
Zeit geduldet hat; wenn der Mieter in einem solchen Fall der Aufforderung,
die Tiere aus der Wohnung zu entfernen, nicht nachkommt, muss Immobilien Vermieten
möglicherweise zunächst auf Entfernung der Tiere aus der Wohnung
und Unterlassung der Tierhaltung klagen, bevor er das Mietverhältnis
fristlos kündigen kann. Diese Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden
Fall ersichtlich nicht gegeben, da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar
sind oder von der Beklagten vorgetragen werden, dass der Kläger bereits
längere Zeit vor der Abmahnung Kenntnis von der Tierhaltung gehabt
hätte.
4. Nach alledem hat das Amtsgericht dem Räumungs- und Herausgabeanspruch
des Klägers zu Recht stattgegeben (§§ 556 Abs. 1, 985 BGB), so dass
der hiergegen gerichteten Berufung der Beklagten der Erfolg zu versagen
war.
Das Gericht erachtete aber die Bewilligung einer Räumungsfrist –
auch im Hinblick auf das Alter der Beklagten – für vertretbar
und eine solche bis zum 30. Juni 2001 für angemessen (§ 721 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gericht: LG KARLSRUHE
Aktenzeichen: - 9 S 360/00
Redaktion (allg.)
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