Aus den Entscheidungsgründen
1.Die Gläubiger, die Schuldner und eine Firma ...straße
sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend
die Häuser ...straße. Durch einen vor dem Amtsgericht Köln in einem
Wohnungseigentumsverfahren zu gerichtlichem Protokoll geschlossenen
Vergleich vom 21. Mai 1997, dessen Ziel die Aufteilung der Wohnungseigentümergemeinschaft
in zwei Untergemeinschaften war, haben sich die Schuldner unter
anderem verpflichtet "sich aus dem Abstellraum im Kellergeschoss
des Hauses ...straße zurückzuziehen, die dort befindliche Haustechnik
abzutrennen und diesen Kellerraum binnen sechs Wochen ab den behördlichen
Schlussabnahmen (bezüglich Aufstockung ...straße) der Untergemeinschaft
...straße zur dauernden Sondernutzung zur Verfügung zu stellen bzw.
zur Sondernutzung zu überlassen".
Mit einem an das Amtsgericht Köln, Abt. für Wohnungseigentumssachen,
gerichteten Schreiben des Gläubigers zu 6) vom 24. Januar 1998 haben
die Gläubiger beantragt, den Schuldnern "aufzugeben, den Abstellraum
in der ...straße unter Fristansetzung an die ... ...straße in einem
vergleichsgerechten Zustand herauszugeben" und die Schuldner zu
verpflichten, bis zur Herausgabe und rückwirkend die anteiligen
Betriebskosten und die Verwaltergebühr für den Abstellraum zu zahlen.
Durch Beschluss vom 4. Januar 1999 - 204 II 162/96 - hat das Amtsgericht
diese Anträge abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt,
für den die Herausgabe des Kellerraums betreffenden Vollstreckungsantrag
fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Schuldner nach ihrem unwidersprochen
gebliebenen Vorbringen nicht nur zur Herausgabe des Kellers bereit
seien, sondern darüber hinaus die Gläubiger auch in Annahmeverzug
gesetzt hätten.
Gegen diesen, ihm am 5. Februar 1999 zugestellten Beschluss des
Amtsgerichts, hat der Gläubiger zu 6) am 10. Februar 1999 sofortige
Beschwerde erhoben. Dieses Rechtsmittel hat das Landgericht Köln
durch Beschluss vom 24. Juni 1999 - 29 T 26/99 -, der gem Gläubiger
zu 6) am 8. Juli 1999 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Für
die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung der Herausgabe des Kellerraums
nach § 885 ZPO sei nicht das Prozess- oder das Beschwerdegericht,
sondern allein der Gerichtsvollzieher funktionell zuständig. Auch
der weitergehende Antrag der Gläubigers zu 6) auf Ermächtigung zur
Ersatzvornahme und zur Leistung eines Kostenvorschusses falle nicht
unter die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung einer vertretbaren
Handlung. Der Zahlungsantrag des Gläubigers zu 6) sei gleichfalls
unbegründet.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Gläubiger zu 6) mit der
am 22. Juli 1999 zu gerichtlichem Protokoll eingelegten weiteren
Beschwerde. Über dieses Rechtsmittel ist teilweise durch Beschluss
des zunächst mit der weiteren Beschwerde befassten 16. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 25. August 1999 - 16 Wx 107/99 -
entschieden worden. Der 16. Zivilsenat hat durch jenen Beschluss
auf die sofortige weitere Beschwerde vom 24. Juni 1999 den Beschluss
des Landgerichts Köln vom 24. Juni 1999 teilweise geändert, die
Schuldner verpflichtet, an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu
Händen der Verwalterin 1.285,95 DM zu zahlen und "hinsichtlich der
sofortigen weiteren Beschwerde ... über die Entscheidung des Landgerichts
... betreffend den Vollstreckungsantrag auf Herausgabe des Kellerraums
und der damit verbundenen Maßnahmen ... die Sache abgetrennt und
zuständigkeitshalber an den 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
verwiesen".
2. Über die weitere Beschwerde des Gläubigers ist nur noch
insoweit zu entscheiden als das Rechtsmittel nicht schon durch den
Beschluss des 16. Zivilsenats vom 25. August 1999 beschieden worden
ist, also nur noch, soweit die Vollstreckungsanträge des Gläubigers
zu 6) den Gegenstand des Verfahrens bilden.
Gemäß § 45 Abs. 3 WEG richtet sich die Zwangsvollstreckung aus
Entscheidungen, die im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz
ergangen sind, und aus in diesem Verfahren geschlossenen gerichtlichen
Vergleichen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Im Vollstreckungsverfahren
sind deshalb insoweit (nur) die Rechtsmittel der Zivilprozessordnung
gegeben (vgl. Senat, OLGZ 1994, 599 [600]; OLG Köln [16. Zivilsenat],
NJW 1976, 1322; BayObLG NJW-RR 1986, 1446; KG NJW-RR 1987, 840 [841];
Palandt/Bassenge, BGB, 58. Aufl. 1999, § 45 WEG, Rdn. 5). Die weitere
Beschwerde ist, soweit sie den Vollstreckungsantrag zum Gegenstand
hat, nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zulässig: Sie
ist gemäß § 793 Abs. 2 ZPO statthaft und in rechter Frist (§ 577
Abs. 2 ZPO) eingelegt worden. Auch die Voraussetzung des § 568 Abs.
2 Satz 2 ZPO ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Gläubiger zu
6) wird durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichts neu und
selbstständig beschwert, weil erstmals das Landgericht - mit der
Ablehnung des Antrages auf Ermächtigung der Gläubigerseite zur Ersatzvornahme
- eine Entscheidung über die Begründetheit eines Vollstreckungsantrages
getroffen hat, während das Amtsgericht den in erster Instanz gestellten
Vollstreckungsantrag wegen - seiner Auffassung zufolge - fehlenden
Rechtsschutzbedürfnisses der Gläubiger abgelehnt und damit der Sache
nach als unzulässig behandelt hatte (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 21.
Aufl. 1999, § 568 Rdn. 8).
Die weitere Beschwerde ist indes nicht begründet. Gegen die Auffassung
des Landgerichts, für die Herausgabevollstreckung sei nicht das
von den Gläubigern mit dem Vollstreckungsantrag vom 24. Januar 1998
angerufene Prozessgericht des ersten Rechtszuges, sondern der Gerichtsvollzieher
funktionell zuständig, wendet sich die weitere Beschwerde nicht.
Der Gläubiger führt hier vielmehr selbst aus, das Landgericht habe
"zu Recht ... festgestellt", dass insoweit der Gerichtsvollzieher
zuständig sei. Der Senat bemerkt deshalb insoweit lediglich ergänzend,
dass dies zutrifft: Nach § 885 Abs. 1 ZPO, der auch im Fall eines
auf die Herausgabe eines teils eines Grundstücks oder eines einzelnen
Raums gerichteten Titels anzuwenden ist (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O.,
§ 885, Rdn. 1), ist für die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung der
Herausgabe und Räumung unbeweglicher Sachen allein der Gerichtsvollzieher
funktionell zuständig. Vollstreckungsmaßnahmen des Prozessgerichts
des ersten Rechtszuges nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO kommen insoweit
nicht in Betracht, wie in § 887 Abs. 3 ZPO ausdrücklich klargestellt
ist.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch den Antrag abgelehnt,
die Gläubigerseite zur Ersatzvornahme zu ermächtigen (§ 887 Abs.
1 ZPO) und den Schuldnern aufzugeben, einen Vorschuss auf die hierdurch
verursachten Kosten zu leisten (§ 887 Abs. 2 ZPO). Die titulierte
Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe kann durch solche Anordnungen
des Prozessgerichts nicht durchgesetzt werden (§ 887 Abs. 3 ZPO);
ihre Durchsetzung obliegt vielmehr - wenn die Vollstreckungsvoraussetzugnen
erfüllt sind - dem Gerichtsvollzieher (§ 885 Abs. 1 ZPO).
Die weitere Beschwerde weist allerdings - im Ausgangspunkt zutreffend
- darauf hin, dass sich die im Vergleich vom 21. Mai 1997 titulierte
Verpflichtung der Schuldner nicht darauf beschränkt, den fraglichen
Kellerraum der Untergemeinschaft ...straße zu überlassen, dass heißt,
an diese Untergemeinschaft herauszugeben. Vielmehr haben sich die
Schuldner in diesem Vergleich auch verpflichtet, die "dort" - in
jenem Kellerraum - "befindliche Haustechnik abzutrennen". Bei dieser
weiteren Maßnahme handelt es sich um eine unvertretbare Handlung
im Sinne von § 887 Abs. 1 ZPO für deren Erzwingung das Prozessgericht
des ersten Rechtszuges als Vollstreckungsorgan zuständig ist. Im
Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht hat der Gläubiger zu 6)
auch einen auf eine solche Vollstreckungsmaßnahme gerichteten Antrag
gestellt, indem er den Gegenstand der von ihm erstrebten Ersatzvornahme
näher beschrieben und dabei unter anderem auch die Demontage des
Heizkessels und der Installation erwähnt hat.
Im Ergebnis hat die Beschwerdekammer indes diesen als Antrag nach
§ 887 ZPO auszulegenden Vollstreckungsantrag zu Recht abgelehnt,
weil sie für ihn nicht zuständig war. Der Antrag nach § 887 ZPO
ist an das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu richten. Dies
war hier das Amtsgericht als Wohnungseigentumsgericht. Im Verfahren
vor dem Amtsgericht haben die Gläubiger keinen Antrag nach § 887
ZPO auf Ermächtigung der Ersatzvornahme der Maßnahmen zur Abtrennung
der Haustechnik gestellt, sondern lediglich Vollstreckungsmaßnahmen
zur Erzwingung der Herausgabe des Kellerraums erstrebt. Der Zusatz
zu ihrem Antrag vom 24. Januar 1998, dass der Abstellraum "in einem
vergleichsgerechten Zustand" herauszugeben sei, enthielt weder die
für einen Antrag nach § 887 Abs. 1 ZPO erforderliche Bezeichnung
konkreter Maßnahmen, zu denen der Vollstreckungsgläubiger ermächtigt
werden soll, noch auch nur ansatzweise die für einen Antrag nach
§ 887 Abs. 2 ZPO erforderliche Angabe der Höhe der mit der Ersatzvornahme
voraussichtlich verbundenen Kosten. Das Landgericht als Beschwerdegericht
ist für die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 887, 888 ZPO nur
dann zuständig, wenn es aufgrund eines Rechtsmittels gegen eine
Entscheidung des Amtsgericht über einen derartigen Antrag mit ihm
befasst wird, aber nicht dann, wenn im ersten Rechtszug - wie hier
- ein ganz anderer Antrag gestellt worden war und erstmals im Beschwerdeverfahren
(auch) Maßnahmen nach § 887 ZPO erstrebt werden. In einem solchen
Fall ist vielmehr der Vollstreckungsantrag an das nach § 887 ZPO
ausschließlich (§ 802 ZPO) funktionell zuständige Gericht des ersten
Rechtszuges zu richten.
Die weitere Beschwerde muss daher, soweit der Senat zur Entscheidung
berufen ist, mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen
werden. Es bleibt den Gläubigern unbenommen, bei dem hierfür zuständigen
Gericht des ersten Rechtszuges einen Antrag nach § 887 Abs. 1 und
2 ZPO - gerichtet auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme der zur Abtrennung
der Haustechnik erforderlichen Maßnahmen - zu stellen. Der Senat
sieht es allerdings als sachdienlich an, darauf hinzuweisen, dass
im Fall eines solchen Antrages auch die Vorlage einer qualifizierten
Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO erforderlich sein dürfte, da die titulierte
Verpflichtung zur Herausgabe (Überlassung) des Kellerraums und zur
Abtrennung der Haustechnik in dem Vergleich vom 21. Mai 1997 an
den Eintritt einer Bedingung, nämlich daran geknüpft ist, dass zuvor
die behördliche Schlussabnahme bezüglich der Aufstockung des Hauses
...straße erfolgt ist. Zudem erscheint es angebracht, darauf hinzuweisen,
dass die Maßnahmen, zu deren Vornahme sich der Gläubiger ermächtigen
lassen möchte, in dem Vollstreckungsantrag nach § 887 Abs. 1 ZPO
genau und konkret zu bezeichnen sind (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O.,
§ 887 Rdn. 7 mit weit. Nachw.). Im Falle eines Antrages nach § 887
Abs. 2 ZPO bedarf es substantiierter Darlegung der Höhe der mit
der Ersatzvornahme verbundenen Kosten.
Wert des Gegenstandes der vorliegenden Beschwerdeentscheidung:
bis 4.000,00 DM.
Gericht: OLG KÖLN
Aktenzeichen: 2 W 204/99
Redaktion (allg.)
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