Aus dem Tatbestand
Im vorliegenden Fall hatte eine Verstorbene kein Testament hinterlassen – zunächst schienen auch keine Erben vorhanden zu sein. Das zuständige Amtsgericht ordnete daher eine sogenannte Nachlasspflegschaft an, die sich um mehrere Grundstücke der Verstorbenen zu kümmern hatte. Um Kosten zu verringern, ließ die Nachlasspflegschaft Darlehen für die Grundstücke vorzeitig zurückzahlen, wofür Vorfälligkeitsentschädigungen anfielen.
Nachdem mittlerweile Erben der Verstorbenen ermittelt waren, wollten diese die gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen für die Grundstücksdarlehen als Nachlassregelungskosten steuerlich geltend machen. Das zuständige Finanzamt verweigerte jedoch die Anerkennung mit der Begründung, Kosten der Grundstücksverwaltung seien nicht steuerlich abzugsfähig.
Aus den Entscheidungsgründen
Dieser Einschätzung schloss sich das Finanzgericht Münster nicht an. Es entschied: Gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses sind als Kosten der Erben steuerlich abzugsfähig. Die im konkreten Fall von der Nachlasspflegschaft getroffenen Maßnahmen seien im Sinne der Erben, somit gehöre auch die Vorfälligkeitsentschädigung zu den abzugsfähigen Kosten für die Abwicklung des Nachlasses.
Quelle: Wüstenrot & Württembergische
Gericht: FG Münster
Aktenzeichen: 3 K 3662/16 Erb
Urteil vom: 12.04.2018
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