Wirtschaftlichkeitsberechnung

Will ein Hausbesitzer die Mieten für seine Wohnungen erhöhen, muss er das begründen. Tauchen dann in seiner Wirtschaftlichkeitsberechnung einzelne Posten auf, die es gar nicht gibt, ist die Kalkulation insgesamt hinfällig und die Neuberechnung der Miete rechtlich unwirksam. In dem konkreten Fall listete der Vermieter auch höhere Ausgaben für Thermostatventile und Heizkostenmesser sowie die Modernisierung und Verwaltung seiner Garagen und Abstellplätze auf. Dabei waren die Garagen schon sechs Jahre zuvor verkauft worden, einschließlich der Heizung. Grund genug für den Richter, die gesamte Mieterhöhung für unbegründet zu erklären und den eingeklagten rückständigen Mietzins zurückzuweisen.

 

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Bild: Hans12/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf rückständigen Mietzins in Höhe von 240,57 Euro (11 x 21,87 Euro) für die Wohnung …straße in … nicht zu.
Der Kläger selbst hat eine Begründung der Mieterhöhung nicht näher vorgenommen, insbesondere selbst keine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt.
Die Beklagten haben eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung der Kostenmiete, gültig ab 1.1.2005 selbst vorgelegt, hiergegen aber erhebliche Einwendungen erhoben, denen der Kläger nicht entgegen getreten ist. So haben sie die Positionen Wascheinrichtungen, Thermostatventile, Heizkostenmesser, Modernisierung, Verwaltungskosten pro Garage und Abstellplätze bestritten und hierzu vorgetragen, dass die Garagen verkauft worden seien und dass die Heizung ebenfalls verkauft worden sei und zwar im Jahre 1999. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb diese Kosten weiterhin in der Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgeführt sind. Die Berechnung ist daher insgesamt nicht zulässig und die Neuberechnung der Miete damit unwirksam mit der Folge, dass die Beklagten die Mieterhöhungsbeträge auch nicht verschulden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11 und 713 ZPO.
 

Gericht: AG Düsseldorf
Aktenzeichen: 31 C 2788/06

Redaktion (allg.)

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