Wohnung der Tochter überlassen: Kündigung

Verbringt ein Mieter nur noch drei Monate im Jahr in seiner Wohnung und überlässt diese für den Rest der Zeit einer nahen Verwandten, so ist dies keine unbefugte Gebrauchsüberlassung. Der Vermieter kann deswegen nicht kündigen.

1167
Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus dem Tatbestand

Überlässt ein Mieter seine Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters jemand anderem, kann dies ein Kündigungsgrund sein. So erfordert zum Beispiel die Untervermietung einer Wohnung die Zustimmung des Vermieters. Bei einer Untervermietung einzelner Räume aus einem berechtigten Interesse heraus – etwa wegen finanzieller Probleme – kann der Mieter sogar ein Anrecht auf diese Zustimmung haben. Aber auch unentgeltlich dürfen Mieter ihre Wohnung nicht so einfach jemand anderem überlassen. Ausnahmen bestehen, wenn der Mieter die Wohnung noch teilweise mit nutzt.

Im vorliegenden Fall hatte ein Familienvater in München 1982 eine Wohnung gemietet und war dort mit seiner Ehefrau und der kleinen Tochter eingezogen. Mittlerweile verbringen die Eltern nur noch drei Monate im Jahr in der Mietwohnung, für den Rest des Jahres leben sie in der Türkei. In ihrer Abwesenheit bewohnt ihre mittlerweile erwachsene Tochter die Wohnung. Der Vermieter sah darin nun eine unbefugte Gebrauchsüberlassung an jemanden, mit dem er keinen Mietvertrag hatte. Er schickte zunächst eine Abmahnung und kündigte dann den Mietvertrag. Als die Mieter sich weigerten, auszuziehen, erhob er Räumungsklage.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Solange der ursprüngliche Mieter die Wohnung noch nutze, dürfe er nahe Verwandte wie seine Tochter ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufnehmen. Allerdings dürfe er der Tochter die Wohnung nicht zur alleinigen Nutzung überlassen. Von einer solchen kompletten Überlassung sei auszugehen, wenn der ursprüngliche Mieter die Wohnung nur noch sporadisch nutze und dort lediglich einzelne Gegenstände zurückgelassen habe. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn ein Viertel des Jahres nutzten die Eltern nach wie vor normal die Wohnung. Ein solcher Zeitraum sei keine sporadische Nutzung. Die Eltern dürften daher auch ihre Tochter die Wohnung nutzen lassen. Ein Kündigungsrecht des Vermieters bestehe nicht.

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Gericht: AG München
Aktenzeichen: 424 C 10003/15
Urteil vom: 02.03.2016

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Wohnung der Tochter überlassen: Kündigung
26.2.2026
1. Der Wunsch des Wohnraummieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen ist – unabhängig davon, ob er auf eine solche Verringerung wirtschaftlich angewiesen ist –...
6.11.2023
Balkonsolaranlagen im Miet- und WEG-Recht
Mit Stecker-Solaranlagen können Mieter und selbstnutzende Wohnungseigentümer einen Teil ihres Strombedarfs klimafreundlich selbst erzeugen. Ende 2022 waren in Deutschland 61.397 solcher PV-Module...
4.3.2024
Miet-Recht
Auch wenn jemand eine Immobilie lediglich als Nebenwohnsitz nutzt, kann er einen Anspruch auf Genehmigung der Untervermietung durch den Eigentümer haben.
26.6.2025
Wird eine Eigentumswohnung vererbt, das Erbe angetreten und nicht ausgeschlagen, erbt der Bedachte auch die vorhandenen Wohngeldschulden.
26.10.2023
Vier Wärmepumpen übernehmen größten Teil der Heizlast
Die Aufregung um den forcierten Einsatz von Wärmepumpen im Gebäudebestand ist abgeebbt. Die Politik gewährt Aufschub. Ob das konstruktiv ist, sei dahingestellt. Klimawandel und Rohstoffmangel dulden...
8.8.2025
Architektin Antonia Cruel im Interview
Architektin Antonia Cruel hat sich in ihrer Masterarbeit mit der Zwischennutzung von Büroleerstand befasst und dazu gleich in ihrer ersten beruflichen Station Immobilieneigner beraten.