Der Fall: Der Mieter einer aus beruflichen Gründen genutzten Drei-Zimmer-Wohnung in Berlin beabsichtigte, mehrere Untermieterinnen in dieses Objekt aufzunehmen. Er selbst hatte seinen Hauptwohnsitz am Stadtrand (in einer Doppelhaushälfte) und übernachtete nur an zwei bis drei Tagen pro Woche in der Wohnung. Angesichts dieser geringfügigen Nutzung hielt er eine Untervermietung für angebracht. Der Eigentümer verweigerte das. Es kam zu einem Gerichtsprozess über drei Instanzen.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass auch in solch einer Fallkonstellation durchaus ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Genehmigung einer Untervermietung durch den Vermieter bestehen könne. Das trage immerhin dazu bei, die Mietkosten zu verringern. Ob es sich um einen Hauptwohnsitz oder um einen kaum genutzten Nebenwohnsitz handle, spiele keine Rolle. Nun muss das Landgericht Berlin, das die Rechtsmeinung des Eigentümers vertreten hatte, den Fall neu verhandeln
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