04. Dezember 2009, 12:40 Uhr
Die Verpflichtung des Vermieters, die fristlose Kündigung des Wohnraummietverhältnisses zu begründen bedeutet im Falle der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs, dass der Mietrückstand nach Höhe und Zeitpunkt im Kündigungsschreiben genau bezeichnet werden muss. Anderenfalls ist die Kündigung unwirksam.
Redaktion (allg.)
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Artikel Zahlungsverzug als Kündigungsgrund










