04. Dezember 2009, 12:55 Uhr
Kündigt der Vermieter fristlos, weil der Mieter nicht die Miete bezahlt hat, muss er den Zahlungsrückstand im Kündigungsschreiben genau angeben. Andernfalls läuft er Gefahr, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wird. Ein Vermieter hatte in einem entschiedenen Fall eine Aufstellung überreicht, aus der nicht ersichtlich war, welche unterlassenen Zahlungen dem Mietrückstand zugrunde lagen. So konnte der Mieter nicht beurteilen, durch welche Zahlungen er die Wirkungen der fristlosen Kündigung beseitigen konnte. Die Kündigung war daher unwirksam.
Redaktion (allg.)
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Artikel Unwirksame Kündigung trotz Zahlungsverzug
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