Wird ein Zeitmietvertrag deshalb geschlossen, weil der Vermieter sein Haus nach Ende der Vertragslaufzeit selbst nutzen will, so muss er die Personen, die das Haus bewohnen werden, so bezeichnen, dass der jetzige Mieter erkennen kann, dass die Befristung berechtigt war. Die Klausel "der Vermieter will nach Ablauf der Mietzeit das Haus für sich, seine Familienangehörigen oder Haushaltsangehörige nutzen" ist zu unbestimmt und die Befristung unwirksam. Der Mieter kann mit gesetzlicher Frist vorzeitig kündigen.
Redaktion (allg.)
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