Zeitmietvertrag

1167
Bild: Hans12/stock.adobe.com
Bild: Hans12/stock.adobe.com

Wird ein Zeitmietvertrag deshalb geschlossen, weil der Vermieter sein Haus nach Ende der Vertragslaufzeit selbst nutzen will, so muss er die Personen, die das Haus bewohnen werden, so bezeichnen, dass der jetzige Mieter erkennen kann, dass die Befristung berechtigt war. Die Klausel "der Vermieter will nach Ablauf der Mietzeit das Haus für sich, seine Familienangehörigen oder Haushaltsangehörige nutzen" ist zu unbestimmt und die Befristung unwirksam. Der Mieter kann mit gesetzlicher Frist vorzeitig kündigen.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Zeitmietvertrag
6.11.2024
Eigentumswohnung
Auch wenn es manche Menschen als selbstverständlich betrachten, dass ihre Cousinen und Cousins ein Teil der Familie sind, so gilt das rechtlich nicht in jeder Hinsicht. Jedenfalls zählt dieser...
25.11.2025
Mit Inkrafttreten der Mietrechtsnovelle 2025 hat der Gesetzgeber den Kündigungsschutz für Mieter deutlich erweitert. Betroffen sind in erster Linie Mietverhältnisse ab einer Wohndauer von zehn Jahren...
2.10.2025
Gesetzesnovelle in der parlamentarischen Beratung
Nach der parlamentarischen Sommerpause wird der Bau-Turbo nun im Bundestag debattiert. Ziel der Bundesregierung ist eine wesentliche Beschleunigung von Baugenehmigungen und die Verringerung des...
8.8.2025
Architektin Antonia Cruel im Interview
Architektin Antonia Cruel hat sich in ihrer Masterarbeit mit der Zwischennutzung von Büroleerstand befasst und dazu gleich in ihrer ersten beruflichen Station Immobilieneigner beraten.
2.10.2025
Zum Abschied
Es ist soweit: Nach 14 Jahren als Chefredakteur der IVV werde ich Ende Oktober ins Rentnerleben hinüberwechseln. Mein Nachfolger im Amt, Christian Veh, ist gut eingearbeitet, freut sich auf die Themen...
3.5.2024
Energetische Sanierung in der WEG
Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) könnten mit ihren knapp zehn Millionen Wohneinheiten einen erheblichen Beitrag zur Energiewende im Gebäudesektor leisten. Doch sie gelten als Nachzügler...