Aus den Entscheidungsgründen
1. Die Verurteilung der Beklagten beruht auf deren Anerkenntnis.
2. Die Klage im übrigen ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen weitergehenden
Anspruch auf Mietzinszahlung für die Monate Juli 1998 bis Dezember
1999 in Höhe von jeweils 65,58 DM gemäß § 535 BGB,
denn die Beklagten haben den Nettokaltmietzins zu Recht in dieser
Höhe gemindert.
Die Errichtung des Neubaus zwischen dem Wohnhaus ..., in dem die
den Beklagten vermietete Wohnung gelegen ist, und dem gegenüber
gelegenen Haus ... stellt einen Mangel der hier maßgeblichen
Wohnung dar, der ihre Tauglichkeit zum Wohnen erheblich beeinträchtigt.
Die Inaugenscheinnahme hat zur Überzeugung des Gerichts bewiesen,
dass der Neubau eine deutliche Beeinträchtigung der Sicht-
und Lichtverhältnisse des Wohnzimmers darstellt, der Ausblick
wird zu ca. 40 % verdeckt, die Sonneneinstrahlung in das Wohnzimmer
und auf den Balkon dürfte bis zum späteren Nachmittag
reduziert sein. Mindestens genauso schwerwiegend ist, dass ein vollständiger
Einblick in das Wohnzimmer der Beklagten vom gegenüberliegenden
Balkon aus nur geringer Entfernung (ca. 5 m) möglich ist und
auch die Nutzer der ein Stockwerk höher gelegenen Wohnung des
Neubaus noch einen Teil des Wohnzimmers gut überblicken dürften.
Die Privatsphäre ist damit empfindlich gestört, was umso
schwerer wiegt, als es sich lediglich um eine Zwei-Zimmer-Wohnung
handelt und das Wohnzimmer der einzige zum dauerhaften Aufenthalt
geeignete Raum für den Verlauf des Tages ist. Der Funktions-
und Geltungswert des Wohnzimmers im Verhältnis zur gesamten
Wohnung ist aus diesen Gründen mit nicht weniger als 40 % anzusetzen,
die Nutzbarkeit des Raumes infolge des Mangels ist um ebenfalls
mindestens 40 % beschränkt, so dass aus dem Mangel eine Minderung
des Mietzinses um mindestens 16 % resultiert. Das entspricht 74,95
DM monatlich und übersteigt den Betrag der von den Beklagten
auch für andere Mängel geltend gemachten Minderung. Den
weitergehenden Mängelrügen muss das Gericht deshalb nicht
mehr nachgehen.
Der Annahme eines Mangels im Sinne von § 537 BGB steht nicht entgegen,
dass der Neubau weder bauplanungs- noch bauordnungsrechtlich zu
beanstanden ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckungsentscheidung
ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Gericht: AG Berlin
Aktenzeichen: Köpenick 7 C 524/99
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸









