Abnahme des Gemeinschaftseigentums
1106
24. Oktober 2012, 21:18 Uhr
1. Ein Beschluss über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Wohnungseigentümerversammlung ist nicht nichtig, sondern anfechtbar. 2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung die Berechtigung des einzelnen Wohnungseigentümers zur individuellen Abnahme des Gemeinschaftseigentums an sich ziehen. 3.
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