Bloßer Auszug des Mieters ist keine Rückgabe der Wohnung

Gericht: AmtsG
Urteil vom: 02.05.2013
Aktenzeichen: 93 C 3105/12
Stadt: Halle (Saale)

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Bild: Frank Wagner/stock.adobe.com
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Der Einwand des Mieters, die von ihm erklärte Kündigung sei dem Vermieter nicht zugegangen, ist wegen des Verbotes des widersprüchlichen Verhaltens unbeachtlich, wenn er bereits aus der Wohnung ausgezogen ist.

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