Eigenbedarfskündigung

Gericht: BHG
Urteil vom: 04.02.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 154/14

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Bild: Bits and Splits/stock.adobe.com
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1. Ein Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Abschluss eines Mietvertrages eine Bedarfsprognose vorzunehmen und dem potenziellen Mieter zu offenbaren, dass er die Wohnung in unbestimmter Zukunft für sich, einen Familienangehörigen oder einen Angehörigen seines Haushalts benötigen könnte. 2. Ein Vermieter handelt allerdings dann rechtsmissbräuchlich, wenn er Wohnraum auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, ihn alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen. (Leitsätze des Bearbeiters)

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