Feststellung von WEG-Beschlüssen
1. Das Zustandekommen eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung setzt die Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses voraus. 2. Das Beschlussergebnis kann auch konkludent (stillschweigend) festgestellt und verkündet werden. Dazu reicht es regel mäßig aus, dass Abstimmungsergebnis im Versammlungsprotokoll wiederzugeben.
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