Der Kläger ist Mitglied der beklagten Eigentümergemeinschaft. Die Beklagte hielt im Juli 2023 eine Eigentümerversammlung ab. In dem Protokoll ist unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ unter anderem aufgeführt, dass die Miteigentümerin Frau B. die Verwaltung um Information bittet, ob die Hausordnung von allen Eigentümern unterzeichnet sei. Daraufhin wies, so das Protokoll weiter, der Kläger ausdrücklich etwaige Ruhestörungen zurück. Ein anderer Miteigentümer bat daraufhin den Kläger und Frau B. zu überlegen, ob ein Mediator eingeschaltet werden soll.
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Dr. Jonas Müller
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