Kein Werkslohn bei nachträglicher Vertragsunwirksamkeit
1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrages, dass im Falle des Nichtvorliegens bestimmter Umstände - hier: Finanzierung und Realisierung des Gesamtbauvorhabens - der Vertrag nicht zu Stande kommt und den Vertragsparteien für diesen Fall keine wechselseitigen Ansprüche aus dem Vertrag zustehen sollen, steht der Vertrag unter einer auflösenden Bedingung. 2. Dem Auftragnehmer steht bei Eintritt der auflösenden Bedingung aufgrund des wechselseitigen Anspruchsverzichts kein Anspruch auf Vergütung für die bis zum Eintritt der Bedingung erbrachte Leistung zu.
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