Kündigung des Mietverwaltervertrages aus wichtigem Grund
1. Die Veräußerung des Mietobjektes stellt keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Mietverwaltungsvertrages dar. 2. Dem Verwalter steht im Falle einer unwirksamen Kündigung aus wichtigem Grund weiterhin seine Verwaltervergütung bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zu, auch wenn er keine Verwaltungstätigkeit mehr ausübt. Er muss sich lediglich die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die mit dem Unterbleiben der geschuldeten Leistung zwangsläufig entfallen sind. Der Abschlag kann gegebenenfalls pauschal mit 15 % bis 20 % angesetzt werden.
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