WEG-Versammlung - Abstimmung durch Bevollmächtigten

Gericht: LG
Urteil vom: 24.06.2013
Aktenzeichen: 3 S 177/12
Stadt: Landau

1106
Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

1. Die Teilnahme an Abstimmungen der WEG-Versammlung durch einen Bevollmächtigten setzt eine wirksame Bevollmächtigung des Vertreters zum Zeitpunkt der Stimmabgabe voraus. 2. Kann der Vertreter in der Versammlung keine Originalvollmacht vorlegen, kann jeder Wohnungseigentümer die Stimmabgabe des Vertreters zurückweisen. 3. Nach Zurückweisung abgegebene Stimmen des Vertreters sind nicht zu zählen. Werden sie gleichwohl gezählt, ist der Beschluss anfechtbar. 4.

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