Zweckwidrige Nutzung von Wohneigentum durch den Nießbraucher
1. Die Nutzung eines in der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken bestimmten Spitzbodens als selbstständige Wohneinheit ist unzulässig, da die Wohnanlage bei einer Vergrößerung um eine weitere Wohneinheit typischerweise eine intensivere Nutzung erfährt, mit der eine erhöhte Aus- und Abnutzung verbunden ist. 2. Die Wohnungseigentümer können ihre jeweils individuellen Ansprüche gegenüber dem störenden Wohnungseigentümer auf Unterlassung durch Beschluss vergemeinschaften. 3.
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