Vermietung: Vermieter muss dem Mieter alle Schlüssel zur Wohnung überlassen
Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Wohnung eines Mieters zu betreten, ohne dies zuvor anzukündigen. Der Mietvertrag kann in diesem Fall seitens des Mieters fristlos gekündigt werden, das das unberechtigte Betreten eine erhebliche Vertragsverletzung darstellt. Dies entschied das Landgericht Berlin (Urteil vom 09.02.1999, AZ 64 S 305/98).
Ein jederzeitiges Zutrittsrecht des Vermieters besteht nur, wenn Gefahr im Verzug ist.
Die korrekte Schlüsselübergabe
Pro im Haushalt lebender Person muss ein Schlüssel ausgegeben werden. Eine vierköpfige Familie hat also ein Anrecht auf vier Schüssel. Alleinlebende Personen erhalten zwei Exemplare ausgehändigt, um für den Notfall einen Ersatzschlüssel bei Freunden oder Nachbarn hinterlegen zu können. Für Briefkasten-, Dachboden- Garagen- oder Kellerschlüssel gilt das nicht – von diesen muss jeweils nur ein Exemplar ausgehändigt werden. Jedes weitere Paar Schlüssel (zum Beispiel für eine Reinigungskraft) kann der Mieter vom Vermieter zwar verlangen, muss für die Anfertigungskosten jedoch selber aufkommen.
Der Vermieter sollte sich Menge, Erhalt und die Rückgabe der Schlüssel schriftlich bestätigen lassen.
Der Verlust eines Schlüssels sollte dem Vermieter umgehend mitgeteilt werden. Er muss entscheiden, ob die Schließanlage erneuert werden muss, weil beispielsweise Einbruchgeafhar besteht.
Der Vermieter hat sämtliche Wohnungsschlüssel an den Mieter herauszugeben. Ein Recht zum Besitz besteht nicht. Ebenso darf er nicht unberechtigt die Mieterwohnung betreten. Dies hat das Amtsgericht Tecklenburg entschieden, Urteil vom 03.07.1991, AZ 11 C 11/91.