Weitergabe persönlicher Daten trotz DSGVO zulässig

Der nächste Zensus steht 2021 an. Der Staat zählt seine Bürger und er möchte wissen, wie sie wohnen. Das Gesetz sieht vor, dass Eigentümer und Verwalter Auskünfte über ihre Wohnungen und über bis zu zwei Bewohner geben.

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FOTO: FIEDELS/STOCK.ADOBE.COM
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Anhand der ermittelten Daten über die Bevölkerung und die Wohnungssituation erfolgt beispielsweise die Ein­teilung von Wahlkreisen sowie die Vergabe der Stimmen im Bundesrat. Außerdem erfolgt die Verteilung von Steuermitteln auf Grundlage der Zensusdaten. Mit dem Inkrafttreten des Zensusvorbereitungsgesetzes am 10. März 2017 hat die Bundesregierung rechtliche Voraussetzungen für die Vorbereitung des Zensus geschaffen.

Auswertung von bereits vorhandenen Verwaltungsdaten

Das Gesetz schreibt vor, dass „die Volkszählung als Kombination aus Bevölkerungszählung und Erfassung des Bestands an Gebäuden mit Wohnraum und Wohnungen durch Auswertung von Verwaltungsdaten sowie durch ­ergänzende primärstatistische Erhebungen durchgeführt“ werden soll. Das bedeutet, dass die Bundesrepublik Deutschland plant – wie bereits im Jahr 2011 –, die Volkszählung registergestützt durchzuführen. Hierbei erfolgt die Volkszählung, anders als bei einer traditionell durchgeführten, teilweise durch die Auswertung von bereits vorhandenen Verwaltungsdaten anstelle einer Befragung aller Bürger. Folglich ist das registergestützte Verfahren mit viel weniger Aufwand und Belastungen für die Bürger verbunden.

Stichprobenartige Haushaltebefragungen

Da die benötigten Daten nicht vollständig vorliegen – beispielsweise gibt es kein Immobilienregister – beziehungsweise in manchen Fällen die Qualität der Datensätze nicht ausreicht, kommen zusätzlich stichprobenartige Haushaltebefragungen, Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen sowie eine Gebäude- und Wohnungszählung zum Einsatz. Nur auf diese Weise lassen sich aussagekräftige Informationen über Gebäude und Wohnungen generieren.

Die Durchführung der Volkszählung obliegt dem Statistischen Bundesamt in Zusammen­arbeit mit den Statistischen Landesämtern. Für die tatsächliche Durchführung der Volkszählung muss noch ein Zensus­gesetz erlassen werden, mit dem diese angeord­net wird. Einen entsprechenden Gesetzes­entwurf hat das Bundeskabinett im Februar dieses Jahres verabschiedet. Im nächsten Schritt berät der Bundesrat darüber. Geplant ist, dass das Gesetz voraussichtlich Mitte des Jahres 2019 in Kraft tritt.

Pflichten für Vermieter und Verwalter

Mit dem Entwurf des Zensusgesetzes 2021 bekommen Eigentümer sowie Verwalter von Wohnräumen die Auflage, Auskunft zu Wohnungen, die sie vermieten, zu erteilen. So müssen sie jeweils den Vor- und Nach­namen von bis zu zwei Bewohnern pro Wohneinheit an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder übermitteln. Mithilfe der so generierten Daten soll ermittelt werden, in welchen Wohnverhältnissen die jeweiligen Personen leben. Auf diese Weise wird festgestellt, ob es ausreichend Wohnungen gibt oder ob der Staat hier gegebenenfalls investieren muss.

Volkszählung versus DSGVO?

Namen gelten jedoch der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zufolge als personenbezogene Daten. Die Speicherung der Mieterdaten dient in der Regel der Durchführung des Mietverhältnisses, also beispielsweise um die Nebenkostenabrechnung durchzuführen oder Handwerker zu beauftragen. Die Übermittlung der Namen im Rahmen des Zensus dient allerdings nicht der Durchführung des Mietverhältnisses. Da die Speicherung der Namen ursprünglich nicht mit dieser Absicht erfolgte, entspricht die Weitergabe gemäß der ­DSGVO einer Änderung des Verarbeitungszweckes.

Artikel 13 der DSGVO verpflichtet Verwalter beziehungsweise Vermieter dazu, die Mieter über die Weitergabe zu informieren. Doch Standardmietverträge, die in der Zeit vor Gelten der DSGVO aufgesetzt wurden, enthalten in der Regel keinen Paragrafen, der Bewohner über diese Form der Weitergabe ins Bild setzt. Darum müssen Vermieter darüber informieren, dass sie aufgrund geltenden Rechts den Namen und Vornamen von zwei Personen, die in der Wohnung leben, und die Anzahl der Personen, die die Wohnung nutzen, an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder übermitteln müssen. Dies kann im Rahmen der üblichen Kommunikation, zum Beispiel bei Versen­dung der Nebenkostenabrechnung, erfolgen.

Recht auf Auskunft

Zudem müssen Mieter darüber informiert werden, dass sie ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie das Recht auf Widerspruch haben. Mietverträge, die nach Inkrafttreten der DSGVO zustande kamen, enthalten meist bereits einen Paragrafen, der Mieter darüber in Kenntnis setzt, dass die Weitergabe ihrer Daten aufgrund von Verpflichtungen des Gesetz­gebers erfolgen kann. Insofern besteht in diesem Fall keine Pflicht, die Mieter zusätzlich zu informieren.

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Die Vorgaben der EU

Gemäß einer Verordnung Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen haben die Mitgliedstaaten der EU die Pflicht, alle zehn Jahre eine Volkszählung, auch Zensus genannt, durchzuführen. Artikel  3 dieser Verordnung zufolge müssen die Mitgliedstaaten der Kommission hierfür Bevölkerungsdaten zukommen lassen. Dazu zählen neben demografischen, sozialen und wirtschaftlichen Merkmalen von Personen, Familien und Haushalten auch Daten über die Wohnungssituation.

Die EU schreibt diese Erhebung vor, weil sie unter anderem auf Grundlage dieser statistischen Daten über regional-, sozial- und umweltpolitische Maßnahmen entscheidet. Nachdem der letzte Zensus 2011 stattgefunden hat, erfolgt die nächste geplante Volkszählung im Jahr 2021. Vor 2011 führten die einzelnen EU-Länder Volkszählungen uneinheitlich durch, doch mittlerweile schreibt die EU die Erhebung einheit­licher Merkmale vor – die Einheitlichkeit dient dem Zweck der Vergleichbarkeit.

Autor: Haye Hösel, HUBIT Datenschutz

Dieser Artikel ist der Printausgabe der Zeitschrift IVV immobilien vermieten & verwalten, Ausgabe 07-08/2019, entnommen.

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