Wohnungseigentümer darf keinen Carport errichten
Ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) war es leid, vom Dach und der Motorhaube seines geparkten Autos immer wieder herabgefallene Kastanien und Baumharz entfernen zu müssen. Der Mann wollte deswegen ein Carport errichten, das den PKW schützen sollte. Andere Eigentümer waren allerdings nicht einverstanden. Sie sahen darin eine bauliche Veränderung, die der vollständigen Zustimmung der WEG bedürfe. Der „Bauherr“ sprach dagegen nur von einer Maßnahme der Instandhaltung bzw. Instandsetzung, für die nicht so strenge Kriterien gelten und wollten diesen „Bauanspruch“ vor Gericht durchsetzen.
Die Richter wollten dem Wohnungseigentümer nicht folgen. Bei der Kastanie und ihren Früchten handle es sich um „Gegebenheiten der Natur“, entschied eine Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Diese müsse der Wohnungseigentümer hinnehmen, zumal sie ihm ja schon beim Kauf des Objekts bekannt gewesen seien. Die Teilungserklärung habe eine entsprechende Darstellung der Lage der Bäume enthalten. Außerdem träten die Probleme mit der Kastanie nur zu bestimmten Zeiten im Sommer und Herbst auf. Die übrigen Eigentümer müssten ihm die Errichtung eines Carports nicht erlauben.
Landgericht Nürnberg-Fürth
Urteil vom 18. März 2018
Aktenzeichen 14 S 6188/17
Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern